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E-BilanzUnter dem Motto „Elektronik statt Papier" hatte der Gesetzgeber im Rahmen des Steuerbürokratieabbaugesetzes in § 5b EStG eine Regelung implementiert, nach der Steuerpflichtige zukünftig den Inhalt der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung in einem Datensatz im XBRL-Format elektronisch an das Finanzamt übermitteln müssen. Das BMF hatte hierzu am 30. August 2010 den ersten Entwurf eines Anwendungsschreibens zu § 5b EStG mit der allgemeinen Taxonomie veröffentlicht. Ein überarbeiteter Entwurf wurde vom BMF am 1. Juli 2011 veröffentlicht. Im Zeitraum Februar bis Juni 2011 wurde eine Pilotierung zur elektronischen Übermittlung des Inhalts der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung durchgeführt. Aufgrund der in der Pilotphase gewonnenen Erkenntnisse und der Ergebnisse der Verbandsanhörung vom 16. August 2011 hat das BMF nunmehr am 28. September das endgültige Anwendungsschreiben veröffentlicht. Danach ist § 5b EStG erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2011 beginnen. Für das erste Wirtschaftsjahr, das nach dem 31. Dezember 2011 beginnt, wird es von der Finanzverwaltung jedoch nicht beanstandet, wenn die Bilanz- und die Gewinn- und Verlustrechnung für dieses Jahr noch nicht gemäß § 5b EStG nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermittelt werden. Eine Bilanz- sowie die Gewinn- und Verlustrechnung können in diesen Fällen in Papierform abgegeben werden; eine Gliederung gemäß der Taxonomie ist dabei nicht erforderlich. Betroffen sind unabhängig von der Rechtsform und der Größenklasse alle Unternehmen, die auch bisher nach handels- oder steuerrechtlichen Bestimmungen verpflichtet sind, Bilanzen aufzustellen oder diese freiwillig aufstellen. Mit der E-Bilanz sollen zum einen die bürokratischen Kosten der Steuererhebung signifikant gesenkt werden, weil insbesondere Medienbrüche vermieden werden. Zum anderen können bereits im Veranlagungsverfahren elektronische Risikomanagementsysteme von der Finanzverwaltung nutzbar gemacht werden mit dem Ziel einer zeitnäheren und treffgenaueren Auswahl der zu prüfenden Betriebe. Die Gliederungstiefe der E-Bilanz geht in vielen Fällen über die in den Unternehmen praktisch genutzte Aufgliederung in den Kontenrahmen hinaus. Hieraus resultiert ein zum Teil nicht unerheblicher Anpassungsbedarf in den Unternehmen. Im Rahmen unseres Vortrages, der im Hilton Hotel Dortmund am 15.09.2011 und im Konzert- und Ballhaus "Neue Welt" am 27.09.2011 in Zwickau gehalten wurde, wurden vor allem die folgenden wesentlichen Aspekte angesprochen: Sachlicher Anwendungsbereich - Bestandteile der E-Bilanz Persönlicher Anwendungsbereich - Wer muss eine E-Bilanz übermitteln? Zeitlicher Anwendungsbereich - Wann zum ersten Mal? Folgen fehlender Datenübermittlung Umsetzung des Projektes E-Bilanz in der Praxis.
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