Diese Seite ausdrucken Montag, 07 Oktober 2024 07:48
Person sieht durch ein Fernglas - Symbolbild für Überwachung

Stellen Sie sich vor: Sie liegen krank auf der Couch, in Jogginghose und mit einer Tasse Tee in der Hand. Plötzlich klingelt es an der Tür – und Ihr Chef steht davor, um „nach dem Rechten“ zu sehen. Klingt fast wie ein schlechter Film. Genau das ist einem Bericht des „Handelsblatts“ zufolge den Angestellten von dem E-Autobauer Tesla am Standort Grünheide passiert.

Aber die Frage ist: Darf der Arbeitgeber das überhaupt?

Die kurze Antwort lautet: Nein, darf er nicht. Ein Arbeitgeber hat grundsätzlich kein Recht, unangemeldet bei einem krankgeschriebenen Arbeitnehmer vor der Haustür zu stehen. Das liegt vor allem am Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Grundgesetz). Ihre Wohnung ist Ihre Privatsphäre, und die darf nur mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung betreten werden.

 

Was tun bei Zweifeln an der Krankmeldung?

Hat der Arbeitgeber Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit, gibt es dafür geregelte Wege. Er kann zum Beispiel den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) einschalten, um die Arbeitsunfähigkeit überprüfen zu lassen.

 

Rechtliche Risiken für den Arbeitgeber

Ein unaufgeforderter Besuch kann das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer stark belasten. Schlimmer noch: Er könnte als Eingriff in die Privatsphäre gewertet werden, was für den Arbeitgeber rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann. Daher sollte jeder unüberlegte „Hausbesuch“ gut abgewogen werden.

 

Ausnahme: Besuch mit Zustimmung

Selbstverständlich gibt es eine Ausnahme: Wenn der Arbeitnehmer dem Besuch ausdrücklich zustimmt oder diesen selbst anregt, ist ein Besuch unproblematisch.