Diese Seite ausdrucken Montag, 26 Januar 2026 13:45

Mit dem Steueränderungsgesetz 2025 wurde die Haftungsprivilegierung des § 31a BGB für Organe eines Vereins angepasst, diese gilt über § 84a Abs. 3 S. 1 BGB auch für Organmitglieder von Stiftungen.

Organmitglieder oder besondere Vertreter, die unentgeltlich tätig sind oder für ihre Tätigkeit eine Vergütung von nicht mehr als 3.300 Euro jährlich erhalten, haften gegenüber dem Verein oder der Stiftung für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Das heißt, dass ehrenamtlich tätige Organmitglieder nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit haften und eine Haftung für eine einfache Fahrlässigkeit (§ 276 Abs. 2 BGB) ausgeschlossen ist. Die Entgeltgrenze wurde ab 2026 erhöht und an die sog. Übungsleiterpauschale angepasst, so dass ehrenamtlich tätige Organmitglieder von Vereinen und Stiftungen seltener in Haftung genommen werden können.

Vereine und Stiftungen können daher ihre Ehrenamtsvergütungen an diese neuen Grenzen anpassen, ohne die Haftungsgefahr der Organmitglieder zu erhöhen.