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Das OLG Köln hat entschieden, dass eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die ins Gesellschaftsregister eingetragen werden soll, nicht ausschließlich die Adresse einer Immobilie als ihren Namen führen darf. Ein solcher Name verfüge nicht über die erforderliche Unterscheidungskraft und sei daher nicht eintragungsfähig.

Hintergrund ist eine Anmeldung, bei der eine GbR lediglich durch die Anschrift der von ihr gehaltenen Immobilie bezeichnet werden sollte. Das Amtsgericht sah hierin ein Eintragungshindernis und forderte die Beteiligten zur Anpassung auf. Das OLG wies die hiergegen gerichtete Beschwerde als verspätet zurück und stellte ergänzend klar, dass sie auch inhaltlich unbegründet gewesen wäre.

Warum reicht die Adresse nach Ansicht des OLG Köln nicht aus?
Für den Namen einer eingetragenen GbR gelten – über § 707b BGB – die bekannten Grundsätze des Firmenrechts. Ein Name muss
wahr,
klar und
unterscheidungskräftig
sein. Reine geografische Angaben, einschließlich bloßer Adressen, erfüllen diese Anforderungen nach Auffassung des OLG Köln nicht. Ein Zusatz, der den Gesellschaftszweck oder die Objektbezogenheit erkennen lässt, sei erforderlich.

Abweichende Ansicht des OLG Brandenburg
Interessant: Das OLG Brandenburg hat in einem neueren Beschluss die gegenteilige Auffassung vertreten und hält eine reine Immobilienadresse als GbR‑Namen für zulässig, sofern die Gesellschaft in einem eindeutigen Bezug zur Immobilie steht.

Praxishinweis
Für die Praxis empfiehlt sich trotz der brandenburgischen Entscheidung, vorsichtshalber einen unterscheidungskräftigen Namenszusatz zu wählen – insbesondere bei langfristig angelegten Objektgesellschaften. Andernfalls kann bei Veränderungen (z. B. Verkauf oder Umzug) ein späterer Namenswechsel notwendig werden.