Diese Seite ausdrucken Mittwoch, 22 April 2026 08:56

Mit Urteil vom 25.03.2026 – 5 AZR 108/25 hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass eine formularmäßige Regelung in einem Arbeitsvertrag unwirksam ist, nach der der Arbeitgeber den Arbeitnehmer im Falle der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch Kündigung unter Fortzahlung der Vergütung freistellen darf. Eine solche einseitige Freistellungsbefugnis ohne Einzelfallabwägung benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen und verstößt gegen § 307 Abs 1 BGB.

Derartige Klauseln finden sich häufig in Formulararbeitsverträgen. Auf diese kann man sich also in Zukunft nicht mehr als wirksam vereinbarte Regelung berufen.

Trotz Unwirksamkeit der Klausel bleibt eine Freistellung auch im Zusammenhang mit einer Kündigung möglich, wenn eine individuelle Abwägung der Interessen des Arbeitgebers an der Freistellung und den Interessen des Arbeitnehmers an der Beschäftigung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses erfolgt. Das ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalles.