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Organschaftliche Vertreter wie der Geschäftsführer einer GmbH haften unter bestimmten weiteren Tatbestandsvoraussetzungen (vgl. insbesondere §§ 34, 69 AO) persönlich für Steuerschulden der juristischen Person.

Umstritten ist darüber hinaus die Einordnung des Prokuristen als potenzieller Haftungsschuldner. Nun macht eine Entscheidung des FG Münster aufmerksam (15.04.2025, Az 9 K 2310/22, EFG 2025, 984). Hierbei hat das FG hat die gegen den Haftungsbescheid (gegen den Prokuristen) gerichtete Klage abgewiesen und in seiner Begründung folgende Aspekte herausgestellt:

Als Haftungsschuldner (§ 69 AO) für Steuerschulden einer GmbH kommt auch der für die GmbH tätige Prokurist in Betracht. Die Voraussetzungen für die Haftung eines Prokuristen hängen aber von dessen Pflichtenstellung und Befugnissen in steuerlichen Angelegenheiten ab, die wesentlich durch den im Innenverhältnis zugeteilten Aufgabenbereich bestimmt werden (vgl. BFH vom 23.4.2007, Az VII B 92/06, BStBl. II 2009, 622).

Die Praxisrelevanz der Entscheidung liegt in der möglichen Ausweitung des Haftungsschuldnerkreises und der Präzisierung der Anforderungen an das Auswahlermessen der Finanzverwaltung. In relevanten Verfahren kann sich zudem eine taktische Implikation in der Abwehrberatung ergeben, da die ggf. widerstreitenden Interessen der beteiligten Personen noch bewusster geprüft und abgewogen werden sollten.