Viele Arbeitgeber/-innen unterstützen ihre Mitarbeiter/-innen bei Fortbildungsvorhaben und übernehmen einen Teil der Fortbildungskosten. Zur eigenen Absicherung schließen viele Arbeitgeber/-innen mit dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin einen Fortbildungsvertrag. Das ist für beide Seiten in der Regel eine Win-Win-Situation. Darin werden jedoch oft auch Rückzahlungsklauseln vereinbart. Regelmäßig stellt sich die Frage, ob diese Klauseln zulässig sind.
In einem vom BAG entschiedenen Fall (Urteil vom 25.04.2023 - 9 AZR 187/22) förderte der Arbeitgeber eine Fortbildung einer Mitarbeiterin für ihr Steuerberaterexamen. Vertraglich wurde durch AGB vereinbart, dass die Arbeitnehmerin die Förderung zurückzahlen müsse, wenn sie im Falle eines Nichtbestehens nicht erneut antritt oder innerhalb von zwei Jahren nach dem Examen kündigt. Letztlich trat die Arbeitnehmerin nicht zu ihrem Examen an, sodass der Arbeitgeber entsprechend die Fördersumme von der Arbeitnehmerin zurückforderte.
Der BAG widersprach der Rückzahlung. Die Rückzahlungsklausel halte der AGB-Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB nicht stand. Die Rückzahlungsklausel differenziere nicht, warum die Prüfung nicht abgelegt worden sei. So kann es beispielsweise Fallkonstellationen geben, in denen die Gründe für die Nichtablegung der Prüfung nicht in der Verantwortungssphäre der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers lägen und dennoch eine Rückzahlungspflicht auslösten. Dies gilt nicht für Härtefälle, sondern auch im Hinblick auf eine etwaige Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Um wirksam eine Rückzahlungsklausel zu vereinbaren, ist es daher unerlässlich, dass der Inhalt der Klausel entsprechend hinreichend eindeutig differenziert wird.
Gerne können Sie sich in Dortmund direkt an den Verfasser des Artikels, Herrn Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kretschmann, oder in Berlin an Frau Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht Martina Koch wenden.