Diese Seite ausdrucken Montag, 26 Januar 2026 13:46

Mit Beschluss vom 03.07.2025 (V ZB 17/24) hat der Bundesgerichtshof erstmals klargestellt:

Seit Inkrafttreten des MoPeG am 01.01.2024 müssen Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR), die im Grundstücksverkehr tätig sind, zwingend vor einer Grundbuchänderung im Gesellschaftsregister, das bei den Amtsgerichten geführt wird, eingetragen werden.

Was bedeutet das konkret?

Praktische Konsequenzen für die Praxis

Unser Tipp:

Prüfen Sie bestehende Verträge und geplante Übertragungen auf die Einhaltung der neuen Registerpflichten. Bei Fragen zur Umsetzung oder zu den Auswirkungen des MoPeG stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.