Mit Beschluss vom 03.07.2025 (V ZB 17/24) hat der Bundesgerichtshof erstmals klargestellt:
Seit Inkrafttreten des MoPeG am 01.01.2024 müssen Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR), die im Grundstücksverkehr tätig sind, zwingend vor einer Grundbuchänderung im Gesellschaftsregister, das bei den Amtsgerichten geführt wird, eingetragen werden.
Was bedeutet das konkret?
- Anwendungsbereich: Jede Übertragung eines Grundstücks, das einer GbR gehört.
- Keine Ausnahmen: Selbst wenn das Grundstück der einzige Vermögenswert ist und die Gesellschafter familiär verbunden sind. Irrelevant ist dabei auch, dass die GbR schon vor dem 01.01.2024 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen war.
Praktische Konsequenzen für die Praxis
- Transaktionen planen: Bei Grundstücksübertragungen durch GbRs muss die GbR zuvor ins Gesellschaftsregister eingetragen werden.
- Verzögerungen vermeiden: Ohne Voreintragung droht Zurückweisung durch das Grundbuchamt. Aufgrund erheblicher Bearbeitungsrückstände bei den Grundbuchämtern kann die Eintragung lange dauern. Eine frühzeitige Planung ist daher unerlässlich.
Unser Tipp:
Prüfen Sie bestehende Verträge und geplante Übertragungen auf die Einhaltung der neuen Registerpflichten. Bei Fragen zur Umsetzung oder zu den Auswirkungen des MoPeG stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.