Diese Seite ausdrucken Dienstag, 11 November 2025 08:24

Zum 01.01.2025 passte der Gesetzgeber – nicht frei von Kritik – § 4 Nr. 21 UStG an das Unionsrecht an. Im Zentrum dieser Kritik standen die neu auszustellenden landesbehörd-lichen Bescheinigungen, der ungewünschte Wechsel in die Steuerbefreiung für Fortbil-dungsanbieter sowie die Abhängigkeit der Steuerbefreiung von einem Berufsbezug für Musik-, Tanz-, Sprach- und sonstige Schulen. Was Anbietern von Online-Bildung zu schaffen macht, sind zudem, neben der starken Ausweitung der Zulassungspflicht nach dem Fern-unterrichtsschutzgesetz, weitere BMF-Schreiben, wonach digitale Elemente zur Steuer-pflicht führen können.

Das BMF-Schreiben und die einhergehenden Änderungen des Umsatzsteuer-Anwendungs-erlasses zu § 4 Nr. 21 UStG nimmt detailliert zu wesentlichen Komplexen Stellung:

 

Auswirkungen auf die Praxis

Das Schreiben ist zu begrüßen, wenngleich der Teufel im Detail steckt. Viele Anbieter be-nötigen fortan einen dokumentierten beruflichen Bezug, um ihre Leistungen (weiter) be-freien zu können.

In der Online-Bildung genießen nur Anbieter mit ZFU-Zulassung Rechtssicherheit, während alle anderen weiter in Unsicherheit leben müssen.

Dass alte Bescheinigungen fortgelten, ist positiv. Jedoch spricht eine Bescheinigung – ent-gegen dem BMF-Entwurf – nun nicht mehr indiziell gegen Freizeitzwecke. Hier deutet sich ein neues Einfallstor der Finanzverwaltung an. Zudem mischt das Finanzamt auch weiterhin bei der Bescheinigungserteilung mit.

Schwimmschulen und Fortbildungsanbieter genießen zwar großzügige Übergangsregelun-gen. Speziell Fortbilder wünschen sich aber einen gesetzlich verankerten Weg in die Steu-erpflicht.

Für Bildungseinrichtungen und Anbieter ist es nun wichtig, die neuen Voraussetzungen zu analysieren und das Bescheinigungsverfahren zu prüfen, um zu klären, ob eine Weiterfüh-rung der alten Praxis bis 2028 sinnvoll ist.

Betroffene Anbieter von Bildungsleistungen sollten daher

Sollten sich im Zusammenhang mit der Steuerbefreiung von Bildungsleistungen Fragen ergeben, steht audalis gerne zur Verfügung. Sprechen Sie uns an.