Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen können eine befristete Arbeitszeitverringerung für die Dauer von 1 bis maximal 5 Jahren verlangen, sofern das Unternehmen mehr als 45 Mitarbeiter(innen) beschäftigt und das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate besteht. Der Arbeitgeber kann den Antrag jedoch ablehnen, wenn betriebliche Gründe wie Organisations-, Arbeitsablauf- oder Sicherheitsbeeinträchtigungen sowie unverhältnismäßige Kosten vorliegen.
Das ArbG Köln (Urteil vom 31.07.2024) bekräftigte kürzlich, dass ein etabliertes Schichtsystem ein solcher Grund sein kann. Im Fall eines Tanklagers mit einem 5-Schicht-System lehnte das Gericht den Teilzeitantrag eines Schichtmeisters ab, da die Reduzierung auf 35 Stunden/Woche Mehrarbeit für andere Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen erzwungen hätte. Entscheidend war auch in diesem Fall die 3-Stufen-Prüfung des Bundesarbeitsgerichts, die in solchen Fällen zur Anwendung kommt. Diese sieht folgende drei Prüfebenen vor:
- Ein betriebliche Organisationskonzept aus dem sich eine vom Arbeitgeber als erforderlich angesehene Arbeitszeitregelung ergibt.
- Konkrete Beeinträchtigung: Inwieweit steht das Arbeitszeitverlagen des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin der betrieblichen Arbeitszeit entgegen.
- Wesentliche Beeinträchtigung des unternehmerischen Konzepts und sonstiger unternehmerischer Belange.
Praxishinweise:
Für Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen gilt daher:
- Dokumentieren Sie bestehende Systeme (z. B. Schichtmodelle) als Kern betrieblicher Abläufe.
- Prüfen Sie sorgfältig etwaige Beschäftigungsmöglichkeiten und dokumentieren Sie ggf. nachvollziehbare Bemühungen, vakante Stellen zu besetzen.
- Begründen Sie eine Ablehnung stets detailliert und auf den konkreten Einzelfall bezogen.
Gerne können Sie sich zu den Anforderungen der Rechtsprechung in Dortmund direkt an den Verfasser des Artikels, Herrn Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kretschmann, oder in Berlin an Frau Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht Martina Koch wenden.