Diese Seite ausdrucken Mittwoch, 22 April 2026 13:28

Der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO bleibt auch im Arbeitsverhältnis von erheblicher Bedeutung. Zugleich konkretisiert die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung die Voraussetzungen des damit oft zusammenhängenden immateriellen Schadensersatzanspruchs nach Art. 82 DSGVO.

Bereits mit Urteil vom 20.06.2024 (BAG – 8 AZR 124/23) hat das Bundesarbeitsgericht klargestellt, dass ein bloßer Verstoß gegen das Auskunftsrecht – etwa durch verspätete oder zunächst verweigerte Auskunft – für sich genommen keinen Schadensersatzanspruch begründet. Erforderlich ist vielmehr der Nachweis eines konkreten immateriellen Schadens, etwa in Form eines objektiv nachvollziehbaren Kontrollverlusts oder begründeter Missbrauchsängste.

Diese Linie wird von den Instanzgerichten aufgegriffen. So hat das Landesarbeitsgericht Köln (Urt. v. 19.02.2025 – 4 SLa 367/24) entschieden, dass selbst eine um rund 3,5 Monate verspätete Auskunft keinen ersatzfähigen immateriellen Schaden begründet, sofern es an entsprechenden nachteiligen Folgen fehlt.

Ein Schadensersatzanspruch bleibt jedoch möglich, wenn besondere Umstände hinzutreten, bspw. wenn Daten vom Arbeitgeber gelöscht oder manipuliert werden, um eine Auskunft zu vereiteln. In solchen Fällen können konkrete Missbrauchsrisiken entstehen, die eine Haftung nach Art. 82 DSGVO rechtfertigen.

Praxishinweis:

Für Arbeitgeber bedeutet die Rechtsprechung eine spürbare Haftungsbegrenzung, jedoch keine Abkehr von den Auskunftspflichten. Auskunftsverlangen nach Art. 15 DSGVO sollten weiterhin vollständig, transparent und fristgerecht bearbeitet werden, um rechtliche Risiken zu vermeiden.

Gerne können Sie sich in Dortmund direkt an den Verfasser des Artikels, Herrn Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kretschmann, oder in Berlin an Frau Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht Martina Koch wenden.