Schon länger sind schenkungsteuerlich Steuergestaltungen mit Kapitalgesellschaften nicht mehr möglich, bei denen durch (disquotale) Leistung in die Kapitalrücklage vermögensbezogene Übersprungseffekte auf andere Beteiligte an diesen Gesellschaften steuerlich optimierend bewirkt werden konnten.
In der jüngsten Vergangenheit sind nun grundsätzlich vergleichbare Gestaltungen für Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA) nutzbar gemacht worden.
Dem schiebt nun ein neuer § 7 Abs. 9 ErbStG einen starken Riegel vor.
Entsprechende Gestaltungen werden mit Blick auf die Vergangenheit sukzessive von Finanzgerichten überprüft (vgl. u.a. FG Hamburg v. 15.10.2024 – 3 K 134/22, BeckRS 2024, 35316, Rev. anhängig, BFH II R 32/24).
Strauch/Kamps/Steinhauer diskutieren in einem Beitrag in der DStR die zuletzt genannte finanzgerichtliche Entscheidung (Disquotale Einlagen in eine KGaA nach Einführung des § 7 Abs. 9 ErbStG, in: DStR 2025, 1977) und erarbeiten im Sinne einer Abwehrberatung wesentliche steuerliche Argumente für die Sachgerechtigkeit eines solchen Gestaltungsansatzes mit Blick auf die Vergangenheit. Die Lektüre sei betroffenen Steuerpflichtigen und Beratern empfohlen.