Die zunehmende Verbreitung von Remote Work stellt Unternehmen vor neue steuerliche Herausforderungen. Mit dem Update 2025 vom 18.11.2025 zum OECD-Musterabkommen und dessen Kommentar wurden nun wichtige Klarstellungen zu der Frage getroffen, wann ein Homeoffice im Ausland eine Betriebsstätte begründet und damit potenziell eine ausländische Besteuerung der der Betriebsstätte zuzurechnenden Einkünfte auslösen kann.
Im Zentrum der neuen Leitlinien steht ein zweistufiger Prüfungsansatz:
In einem ersten Schritt ist zu klären, ob das Homeoffice überhaupt eine feste Geschäftseinrichtung darstellt. Dies setzt voraus, dass ein bestimmbarer Ort vorliegt, die Tätigkeit dort mit einer gewissen Dauer ausgeübt wird und der Ort der unternehmerischen Tätigkeit dient. Diese Voraussetzungen sind bei dauerhaft eingerichteten Homeoffice-Arbeitsplätzen häufig erfüllt. Dabei gelten die aktualisierten Ausführungen nicht nur für die Privatwohnung des Mitarbeiters, sondern auch für die Zweitwohnung, eine Ferienunterkunft oder die Wohnung eines Bekannten oder Verwandten.
Entscheidend ist die zweite Prüfungsstufe: die Verfügungsmacht des Unternehmens über das Homeoffice. Eine solche wird insbesondere dann angenommen, wenn das Arbeiten von zu Hause aus vom Arbeitgeber vorgegeben oder faktisch erforderlich ist – etwa weil kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Auch eine enge organisatorische Einbindung des Homeoffice in die Unternehmensabläufe kann für eine Verfügungsmacht sprechen.
Demgegenüber liegt regelmäßig keine Betriebsstätte vor, wenn Mitarbeitende freiwillig im Homeoffice tätig werden und ihnen alternativ ein betrieblicher Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Für die Praxis bedeutet dies: Unternehmen sollten ihre Remote-Work-Strukturen sorgfältig prüfen. Insbesondere bei grenzüberschreitenden Beschäftigungsverhältnissen kann ein verpflichtendes oder dauerhaft angelegtes Homeoffice schnell zu einer steuerlichen Präsenz im Ausland führen – mit entsprechenden Deklarations- und Compliance-Pflichten.
Unser Fazit: Flexible Arbeitsmodelle bleiben möglich, erfordern jedoch eine enge Abstimmung zwischen HR, Steuerabteilung und ggf. externer Beratung, um unerwartete steuerliche Risiken zu vermeiden.
Gerne unterstützen wir Sie bei der Bewertung Ihrer individuellen Sachverhalte und der Umsetzung praxisgerechter Lösungen.