Wenn Arbeitgeber und Arbeitsgeberinnen freie Stellen besetzen wollen, müssen sie gemäß § 164 Abs. 1 SGB IX aktiv und frühzeitig einen Vermittlungsauftrag bei der Agentur für Arbeit erteilen. Das Ziel dieser gesetzlichen Regelung ist es, schwerbehinderten Menschen bessere Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu bieten. Das bloße Veröffentlichen einer Stelle in der Jobbörse der Agentur oder auf den einschlägigen Portalen reicht dafür nicht aus.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) bestätigt jetzt kürzlich in einer Entscheidung (Urteil vom 27.03.2025, Aktenzeichen 8 AZR 123/24), dass auch private Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen verpflichtet sind, diesen formellen Vermittlungsauftrag aktiv zu stellen. Erfolgt kein Vermittlungsauftrag wird eine Diskriminierung schwerbehinderter Bewerber nach dem AGG vermutet, was zu Entschädigungsklagen von abgelehnten Personen führen kann.
Handlungsempfehlung:
Um Entschädigungsklagen wegen Diskriminierung nach dem AGG zu vermeiden, sollten Sie daher ihre Recruiting-Prozesse ggf. anpassen und sicherstellen, dass Sie:
- einen formellen Vermittlungsauftrag über den offiziellen Kommunikationsweg der Agentur für Arbeit einreichen,
- dabei alle relevanten Daten vollständig mit konkretem Bezug zur Stelle übermitteln,
- den Zeitpunkt der Einstellungsentscheidung genau dokumentieren.
Ein standardisiertes Verfahren zur Vermittlungsmeldung ist dabei zu empfehlen. Es minimiert rechtliche Risiken und schützt vor Diskriminierungsvorwürfen.
Gerne können Sie sich zu den Anforderungen der Rechtsprechung in Dortmund direkt an den Verfasser des Artikels, Herrn Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kretschmann, oder in Berlin an Frau Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht Martina Koch wenden.