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Gemeinnützige Sportvereine sollten die aktuelle Rechtsprechung zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Mitgliedsbeiträgen aufmerksam verfolgen. Entgegen der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung vertritt der Bundesfinanzhof (BFH) bereits seit mehreren Jahren die Ansicht, dass Jahresbeiträge als Gegenleistung für vom Verein erbrachte Leistungen anzusehen sein können – unabhängig davon, ob einzelne Mitglieder die angebotenen Leistungen tatsächlich nutzen. Diese Rechtsauffassung wurde zuletzt mit Urteil vom 13.11.2025 bestätigt und steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH).

Die Konsequenz: Auch Tätigkeiten im ideellen Bereich eines Sportvereins können künftig als steuerbare Leistungen eingeordnet werden. Eine mögliche Umsatzsteuerpflicht auf Mitgliedsbeiträge kann derzeit nur in begrenztem Umfang durch bestehende Steuerbefreiungen vermieden werden.

Nach aktueller Rechtslage kommt insbesondere eine Steuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG in Betracht. Diese greift jedoch nur für bestimmte kulturelle und sportliche Veranstaltungen, bei denen das Entgelt in Form von Teilnehmergebühren erhoben wird. Nicht begünstigt sind hingegen beispielsweise die reine Überlassung von Sportanlagen oder -geräten sowie individuelles Training einzelner Sportler.

Es ist davon auszugehen, dass die Finanzverwaltung ihre bisherige Unterscheidung zwischen sogenannten echten und unechten Mitgliedsbeiträgen künftig aufgeben wird. Dies würde dazu führen, dass grundsätzlich alle Mitgliedsbeiträge von Sportvereinen als steuerbar eingestuft werden.

Fazit: Für gemeinnützige Sportvereine besteht erhöhter Handlungsbedarf. Die weitere Entwicklung – insbesondere mögliche gesetzliche Anpassungen oder neue Steuerbefreiungstatbestände – bleibt abzuwarten. Eine frühzeitige steuerliche Prüfung der eigenen Vereinsstruktur und Beitragsgestaltung ist in jedem Fall empfehlenswert.