Grundsatz: Das Gesetz schreibt seit August 2022 in § 15 Absatz 3 Teilzeit- und Befristungsgesetz ausdrücklich vor, dass die Probezeit im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses im Verhältnis zu der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit stehen muss. Demnach bleibt aber unklar, wie lang eine Probezeit sein darf, wenn das Arbeitsverhältnis zeitlich befristet ist.
Entscheidung:
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat jetzt in einem aktuellen Urteil vom 30.10.2025 (Aktenzeichen 2 AZR 160/24) klargestellt: Einen Regelwert gebe es nicht, sondern es kommt auf die Umstände des Einzelfalles an.
Praxistipp:
Die Vereinbarung einer Probezeit im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnis sollte sorgfältig geprüft werden. Demnach können folgende Richtwerte als Orientierung dienen:
- Die Probezeit darf - wie das BAG bereits früher entschieden hat – auf keinen Fall die Gesamtdauer eines befristen Arbeitsverhältnisses umfassen. D.h. bei einer Befristung von 6 Monaten darf die Probezeit nicht auch 6 Monate sein.
- Ist die Befristung des Arbeitsverhältnisses kürzer als 2 Jahre, ist eine Probezeit von 6 Monaten i.d.R. zu lang, sofern nicht besondere Umstände hinzutreten.
- Je komplexer die Tätigkeit, desto länger darf die Probezeit (max. 6 Monate) sein. Ein schriftlicher Einarbeitungsplan oder ein Schulungskonzept hilft, die Länge der Probezeit im Streitfall zu rechtfertigen.
- Bei sehr einfachen Tätigkeiten, die zudem kein besonderes Vertrauen erfordern, kann im Einzelfall auch eine sehr kurze Probezeit angemessen sein.
- Sofern keine besonderen Umstände vorliegen, sollte die Dauer der Probezeit max. ¼ der Befristungsdauer entsprechen. Mithin beispielsweise 3 Monate Probezeit bei einer Befristung von 12 Monaten.
Gerne können Sie sich in Dortmund direkt an den Verfasser des Artikels, Herrn Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kretschmann, oder in Berlin an Frau Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht Martina Koch wenden.