Diese Seite ausdrucken Dienstag, 16 September 2025 08:39

§ 57 Abs. 3 AO ermöglicht gemeinnützigen Organisationen ein kooperatives Zusammenarbeiten – auch mit originär nicht gemeinnützig tätigen Rechtseinheiten wie bspw. (ausgegründeten) „Servicegesellschaften“ (man denke u.a. Reinigungsservices oder auch Dienstleitungsunternehmen für Rechnungswesen, Controlling etc.). Seit der entsprechenden Reform der Abgabenordnung hat sich diese Strukturierungsmöglichkeit, nicht zuletzt auch wegen umsatzsteuerlich möglichen Vorteilen, einer zunehmenden Beliebtheit erfreut.

Nun legt der BFH mit Beschluss v. 22.05.25 (V R 22/23) eine solche Fallkonstruktion dem EuGH vor und bittet um Überprüfung rechtlicher Strukturfragen hierzu. Dabei ist von besonderer Brisanz, dass er dies nicht vordringlich unter umsatzsteuerlichen Gesichtspunkten tut, sondern gleich den entsprechenden Fall beihilferechtlich geprüft sehen will. Sollte der EuGH feststellen, dass die umsatzsteuerlichen Regelungen nämlich (nicht genehmigte) Beihilfen darstellen, müssen diese nach ständiger Rechtsprechung von sämtlichen Begünstigten zurückgefordert werden. Hierbei würde es sich in Deutschland um erhebliche Summen handeln.

Daher raten wir allen betroffenen Einheiten, ein entsprechendes Vorgehen unter Risikomanagementgesichtspunkten – unter u.U. zusammen mit Beratern – kurzfristig zu hinterfragen.