Diese Seite ausdrucken Dienstag, 11 November 2025 09:44

Der BFH weist im 6. amtlichen Leitsatz seines Urteils vom 18. Juni 2025 (Aktenzeichen X R 19/21) – ohne Bindungswirkung - darauf hin, dass erhebliche Zweifel an der Eignung der Richtsatzsammlung als Grundlage für eine Schätzung bestehen.

Generell kann das Finanzamt frei entscheiden, welche Schätzungsmethode es anwendet, wenn ihm eine Schätzungsbefugnis dem Grunde nach zusteht. Der Steuerpflichtige hat keinen Anspruch auf Anwendung einer bestimmten Schätzungsmethode. Eingeschränkt wird die Freiheit des Finanzamtes durch die allgemein geltenden gesetzlichen Grenzen der Ermessensausübung, BFH-Urteil (X R 19/21), Rn. 47.

Der BFH verweist in seinem Urteil auf den Vorrang des inneren Betriebsvergleichs als zuverlässigere Schätzungsmethode. Der äußere Betriebsvergleich ist dann eine anerkannte und notwendige Schätzungsmethode, wenn andere, tendenziell genauere Methoden unter den besonderen Bedingungen des geprüften Einzelfalls nicht zur Verfügung stehen oder ‑mit zumutbarem Aufwand‑ nicht anwendbar sind, BFH-Urteil (X R 19/21), Rn. 85.

Im Rahmen des äußeren Betriebsvergleichs ist eine amtliche Richtsatzsammlung grundsätzlich eine taugliche Schätzungsmethode. Aus Sicht des BFH bestehen gegenwärtig aber erhebliche Zweifel an der Eignung der Richtsatzsammlung in ihren bisherigen Ausprägung, BFH-Urteil (X R 19/21), Rn. 87, 88.

Die Zweifel an der Eignung der Richtsatzsammlung begründet der BFH vor allen Dingen mit der Repräsentativität der herangezogenen Daten und einer erforderlichen nachvollziehbaren Begründung für den einzelnen Richtsatz.

Nach Ansicht des Senats ist die Anwendbarkeit einer Schätzung mit Rückgriff auf die Richtsatzsammlung derzeit auf solche Betriebe beschränkt, bei denen die vorhandenen Aufzeichnungen derart lückenhaft oder inhaltlich zweifelhaft sind, dass sie bei zumutbarem Aufwand als Grundlage für einen inneren Betriebsvergleich ausscheiden, BFH-Urteil (X R 19/21), Rn. 139.