Montag, 03 Juni 2024 10:23 Drucken

§ 2b UStG dient der Umsetzung der 13 MwStSystRL sowie des zugehörigen Anhanges I MwStSystRL und begrenzt die Unternehmereigenschaft juristischer Personen des öffentlichen Rechts. Sind die Voraussetzungen des § 2b UStG erfüllt, gelten die juristischen Personen des öffentlichen Rechts nicht als Unternehmer im Sinne des § 2 UStG.

Gemäß § 27 Abs. 22 war für vor dem 01.01.2017 ausgeführte Leistungen noch die alte Rechtslage, mithin § 2 Abs. 3 aF UStG anzuwenden. Für Leistungen, welche ab dem 01.01.2017 ausgeführt wurden, konnte die juristische Person des öffentlichen Rechts dazu optieren, weiterhin die alte Rechtslage anzuwenden, längstens aber bis zum 31.12.2020. Diese Übergangsfrist wurde jedoch bereits zwei Mal verlängert und läuft zurzeit bis zum 31.12.2024.

Laut Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes 2024 soll diese Vorschrift nun abermals verlängert werden - nun bis zum 31.12.2026.