Donnerstag, 24 April 2025 12:31 Drucken

Wenn in einer Stellenausschreibung der Begriff „Digital Native“ verwendet wird, kann dies zu einer Vermutung der Altersdiskriminierung führen. Ein aktuelles Urteil des LAG Baden-Württemberg vom 07.11.2024 zeigt, dass Arbeitgeber, die Bewerber aufgrund dieses Begriffs ablehnen, beweisen müssen, dass das Alter keine Rolle bei der Entscheidung spielte.

Im Fall eines Sportartikelhändlers, der „Digital Natives“ suchte, bewarb sich ein 1972 geborener Bewerber, der den Begriff nicht mit seiner Generation in Einklang brachte. Das Gericht entschied, dass „Digital Native“ in der gängigen Interpretation eine jüngere Generation anspreche, die mit digitalen Technologien aufgewachsen ist. Der Arbeitgeber konnte nicht nachweisen, dass der Bewerber aus anderen Gründen abgelehnt wurde, und musste eine Entschädigung in Höhe von rund 7.500,00 EUR zahlen.

Die Entscheidung ist jedoch noch nicht rechtskräftig, da eine Revision beim BAG anhängig ist.

Worauf Sie als Arbeitgeber daher grundsätzlich achten sollten:

  • Der Begriff „Digital Native“ kann als Indiz für Altersdiskriminierung gewertet werden und sollte folglich in Stellenausschreibungen grundsätzlich nicht verwendet werden.
  • Eine präzise und faire Formulierung in Stellenausschreibungen schützt vor rechtlichen Problemen und hilft, qualifizierte Bewerber aus allen Altersgruppen anzusprechen.
  • Ebenso sollten die Gründe für die Ablehnung von Bewerbern sorgfältig dokumentiert werden.

Gerne können Sie sich in Dortmund direkt an den Verfasser des Artikels, Herrn Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kretschmann, oder in Berlin an Frau Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht Martina Koch wenden.