Dienstag, 27 August 2024 14:04 Drucken

Grundsätzlich muss bei der Meldung der wirtschaftlich Berechtigten einer Vereinigung der gesamte Zeitraum seit 01. Oktober 2017 lückenlos abgedeckt werden. Bei einem späteren Gründungsdatum der Gesellschaft ist der Zeitraum ab der Gründung maßgebend. Ändern sich die die in § 19 Abs. 1 GwG aufgeführten Angaben, ist die Mitteilung an das Transparenzregister unmittelbar und fortlaufend zu aktualisieren.

Nach der Ansicht des Bundesverwaltungsamtes gehören zu den meldepflichtigen Veränderungen jegliche Änderungen sowohl in den Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten (Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnort, alle Staatsangehörigkeiten) als auch in der Beteiligungsstruktur (z.B. Änderung im Umfang des wirtschaftlichen Interesses, soweit konkrete Angaben erfolgt sind; Wechsel der wirtschaftlich Berechtigten). Diese Ansicht wird dadurch begründet, dass in § 19 Abs. 1 GwG nicht zwischen den Angaben zu Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses und den persönlichen Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten unterschieden wird, weswegen Änderungen der nach § 19 Abs. 1 GwG erforderlichen Angaben mit dem jeweiligen Gültigkeitsdatum im Transparenzregister einzutragen sind. Als erforderliches Gültigkeitsdatum ist folglich das Datum zu wählen, an dem die Änderung eingetreten ist.

Die Folge ist, dass demnach nicht nur bei Änderungen in der Gesellschafterstruktur hinsichtlich der wirtschaftlich Berechtigten, sondern auch in Fällen eines z.B. schlichten Wohnortwechsels eine Änderungsmitteilung an das Transparenzregister zur Eintragung erfolgen muss. Erforderlich ist hierfür ein Folgeauftrag.

Erfolgt zeitnah keine Änderungsmitteilung, so kann gegen die Gesellschaft ein Unstimmigkeitsverfahren eingeleitet und gegebenenfalls der betroffenen Gesellschaft Bußgelder aufgrund unrichtiger Angaben auferlegt werden. Bitte sprechen Sie Ihre audalis Beraterin/ihren audalis Berater an, wenn Sie zu diesem Themenkreis weiteren Diskussionsbedarf haben.