Donnerstag, 09 November 2023 11:01 Drucken

Am 01.01.2024 tritt das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrecht (MoPeG) in Kraft. Der Begriff der Gesamthand wird im Rahmen dessen weitgehend aus dem Gesellschaftsrecht entfernt, was grundsätzlich dazu führen würde, dass die Steuerbefreiungen der §§ 5, 6 und 7 GrEStG nicht mehr für Personengesellschaften anwendbar sein könnten und das Inkrafttreten des MoPeG einen Verstoß gegen deren Nachbehaltensfristen darstellt.

Um dieses Problem zu umgehen, enthält der Regierungsentwurf zum Wachstumschancengesetz eine erste Regelung zum Umgang mit dem MoPeG im Grunderwerbsteuergesetz. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass die Nachbehaltensfristen durch das Inkrafttreten des MoPeG nicht verletzt werden sollen.

Der Bundesrat fordert in seiner Stellungnahme zu dem Regierungsentwurf zum Wachstumschancengesetz vom 20.10.2023 eine dauerhafte Anwendung der §§ 5, 6 und 7 GrEStG für Personengesellschaften.

Die Bundesregierung teilt in ihrer Gegenäußerung zu der Stellungnahme des Bundesrates jedoch mit, dass sie ein dauerhaftes Festhalten an dem derzeitigen Status Quo, mithin eine fortdauernde Anwendbarkeit der §§ 5, 6 und 7 GrEStG auf Personengesellschaften, grundsätzlich ablehnt. Ein Fortbestehen verstoße gegen das Gleichbehandlungsgebot in Artikel 3 GG, da es zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung von Personen- und Kapitalgesellschaften führe (siehe BT-Drs 20/9006 – Gegenäußerung der Bundesregierung zu Ziffer 1 der Stellungnahme des Bundesrates).

Es ist daher zu befürchten, dass die Steuerbefreiungen der §§ 5, 6 und 7 GrEStG für Personengesellschaften in absehbarer Zeit (im schlimmsten Fall ab dem 01.01.2024) nicht mehr anwendbar sind.

Allerdings sind die Beratungen zwischen Bund und Ländern zu dem Wachstumschancengesetz derzeit noch nicht abgeschlossen. Es ist mithin noch möglich, dass bis zum Jahresende eine Änderung des Wachstumschancengesetzes durch den Gesetzgeber vorgenommen wird und vielleicht sogar ein Vermittlungsverfahren notwendig sein könnte.

Was ab dem kommenden Jahr gilt, ist damit zurzeit unsicher. Daher sollten Sie prüfen, ob von Ihnen u.U. geplante Übertragungsvorgänge, für welche die Steuerbefreiungen der §§ 5, 6, 7 GrEStG in Anspruch genommen werden können, bereits im Jahr 2023 umgesetzt werden sollten. Hierzu sollten Sie sich steuerlich im Einzelfall beraten lassen.

Haben Sie diesbezüglich weitere Fragen, können Sie sich gerne an unsere Steuerfachabteilung (Georg Schleithoff, Christian Brütting) wenden.