Dienstag, 09 April 2024 11:14 Drucken

Wer eine Fristverlängerung zur Einreichung der Schlussabrechnung der Corona-Hilfen beantragt hat, der profitiert nun von der Fristverlängerung bis zum 30.09.2024. Dies entschieden Bund und Länder nun gemeinsam mit den Berufsorganisationen der prüfenden Dritten auf einer Sonder-Wirtschaftsministerkonferenz.

Hintergrund

Während der Corona-Pandemie wurden schnell und unkompliziert insgesamt 63 Mrd. Euro Bundesmittel an die von coronabedingten Umsatzrückgängen betroffene Unternehmen gezahlt, um diese so vor der Insolvenz zu bewahren. Damit die Auszahlung der Mittel schnellstmöglich erfolgen konnte, wurde zumeist auf Prognosebasis vorläufig bewilligt. Der nachträgliche Abgleich der Prognosezahlen mit der tatsächlichen Umsatzentwicklung und den angefallenen Fixkosten war von Beginn im Rahmen der Schlussrechnung vorgesehen.

Mit der Schlussabrechnung werden folglich die vorläufig bewilligten Mittel final anhand der tatsächlichen Geschäftsentwicklung geprüft. Je nach gewähltem Programm kann es entweder zur Bestätigung der Mittel kommen oder auch eine Rückzahlung erforderlich sein.

Sofern bis zum Endtermin keine Schlussabrechnungen für die vorläufigen Bewilligungen vorliegen, sind von den jeweils zuständigen Bewilligungsstellen der Länder umgehend Rückforderungsmaßnahmen einzuleiten. Um dieses Szenario für eine Vielzahl von Unternehmen zu verhindern, wurde die Frist daher verlängert.

Fristverlängerung

Ursprünglich endete die Frist am 31.10.2023. Wer diese Frist jedoch verlängert hatte, der hat jetzt bis zum 30.09.2024 Zeit. Denn aktuell fehlen noch ca. 400.000 Schlussabrechnungen. Die Politik gibt den prüfenden Dritten deshalb nun mehr Zeit, damit die Schlussabrechnungen fachgerecht bearbeitet werden können. Zudem wolle man die Kanzleien durch einen vereinfachten Prüfprozess entlasten und die digitalen Prozesse weiter verbessern.

Bei den Wirtschaftsverbänden und Unternehmen führt dies zu einem Aufatmen, da gemeinsam mit den prüfenden Dritten mehr Zeit für die Einreichung der Schlussabrechnungen besteht. Auch auf Katalogabfragen ohne Bezug zum Einzelfall (z. B. Gewerbeanmeldung) soll verzichtet werden, wenn nicht konkreter Betrugsverdacht besteht. Außerdem müssen bereits im Antrag eingereicht Belege nicht erneut vorgelegt werden. Ebenso wird die in der digitalen Antragsplattform von den Bewilligungsstellen festgelegte Rückmeldefrist bei Nachfragen und Beleganforderungen auf 21 Tage verlängert, um den prüfenden Dritten eine bessere Absprache mit den Unternehmen zu ermöglichen. Zuletzt haben sich Bund, Länder und prüfende Dritte darauf verständigt, im Austausch zu bleiben und ggf. weitere Anpassungen im Prüfprozess vorzunehmen.

Sollten Sie weitere Fragen zum Thema haben, wenden Sie sich bitte an uns.