Dienstag, 27 August 2024 14:13 Drucken

Gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO muss eine gemeinnützige Organisation, deren jährliche Gesamteinnahmen 45.000 € übersteigen, ihre Mittel zeitnah für ihre steuerbegünstigten Zwecke verwenden. Eine zeitnahe Mittelverwendung ist dabei gegeben, wenn die Mittel spätestens in den auf den Zufluss folgenden zwei Kalender- oder Wirtschaftsjahren für die steuerbegünstigten Zwecke verwendet werden.

Als Ausnahme hierzu sieht § 62 AO die Bildung von Rücklagen vor, sodass der Grundsatz der zeitnahen Mittelverwendung nicht für alle Mittel der begünstigten Körperschaft gilt.

Nach dem derzeit vorliegenden Referentenentwurf zum JStG 2024 Teil II soll die Verpflichtung zur zeitnahen Mittelverwendung ebenso wie die Rücklagen- und Vermögensbildung gem. § 62 AO abgeschafft werden.

Darüber hinaus soll eine neue Wohngemeinnützigkeit in Gestalt der vergünstigten Vermietung an hilfsbedürftige Personen in einem neuen § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 27 AO eingeführt werden.

Für die Gemeinnützigkeit soll es in Zukunft gem. § 58 Nr. 11 AO darüber hinaus unschädlich sein, wenn sich die steuerbegünstigte Körperschaft außerhalb ihres Satzungszweckes gelegentlich zu tagespolitischen Themen äußert.

Es bleibt nun abzuwarten, wie die geplanten Änderungen das Gesetzgebungsverfahren durchlaufen und wie die mannigfaltigen Korrekturstimmen aus der Beraterschaft und der Fachliteratur Berücksichtigung finden. Die vorgeschlagene Änderung zur Mittelverwendung kann bei Umsetzung zu nachhaltigen Anpassungsbedarfen  bei NPOs führen – wir werden Sie auf dem Laufenden halten.