Seit dem 01. Januar 2024 ist auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen wieder der allgemeine USt-Satz in Höhe von 19 % anzuwenden. Sind die Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen in der Nacht vom 31.12.2023 auf den 01.01.2024 ausgeführt worden, so durfte auf diese Umsätze aus Vereinfachungsgründen weiterhin der ermäßigte Steuersatz von 7 % angewandt werden (für weitere Details vgl. BMF-Schreiben vom 21.12.2023).