Ab dem 1. Juni 2025 wird der Mutterschutz in Deutschland erheblich ausgeweitet. Im Regelfall hat eine Frau ab der sechsten Woche vor der Entbindung und bis zu acht Wochen danach einen Anspruch auf Mutterschutz und erhält den vollen Lohn für diese Zeit ersetzt.
Bei einer Fehlgeburt erhielten Frauen bisher jedoch nur Mutterschutz, wenn sich die Fehlgeburt nach der 24. Schwangerschaftswoche ereignete. Dies wurde nun nach Staffelungszeiträumen entsprechend der Schwangerschaftswoche der Fehlgeburt ausgeweitet:
- Ab der 13. Woche zwei Wochen Mutterschutz;
- Ab der 17. Woche sechs Wochen Mutterschutz;
- Ab der 20. Woche acht Wochen Mutterschutz.
Wenn sich jedoch eine Frau ausdrücklich bereit erklärt, trotz Fehlgeburt ab der 13. Woche arbeiten und die neue Mutterschutzfrist nicht in Anspruch nehmen zu wollen, dann ist dies rechtlich möglich.
Die Regelung gilt auch für selbstständigen Frauen, die gesetzlich krankenversichert sind. Für privatversicherte Frauen soll in der nächsten Legislatur eine entsprechende Regelung gefunden werden.
Gerne können Sie sich in Dortmund direkt an den Verfasser des Artikels, Herrn Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kretschmann, oder in Berlin an Frau Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht Martina Koch wenden.