Montag, 22 September 2025 07:52 Drucken

Am 28. Juni 2025 trat in Deutschland das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) vollständig in Kraft und setzte damit die Richtlinie (EU) 2019/882 um.

Zweck des Gesetzes ist es, im Interesse der Verbraucher und Nutzer durch die Gewährleistung von Barrierefreiheit die gesellschaftliche Teilhabe von Menschen mit Behinderungen zu stärken und einen Beitrag zur Harmonisierung des Binnenmarktes zu leisten. Das Gesetz verpflichtet Wirtschaftsakteure, wie etwa Hersteller, Importeure, Händler oder Dienstleistungserbringer dazu, insbesondere ihre digitalen Produkte, Hardwaresysteme, Selbstbedienungsterminals und Dienstleistungen barrierefrei zu gestalten.

Die Anforderungen des BFSG sind in vielen Punkten konkreter und umfassender als die bisherigen landesspezifischen Regelungen zur Barrierefreiheit (z.B. BGG NRW und BITV NRW). Wirtschaftsakteure sind also in der Pflicht, sich frühzeitig mit den neuen Vorgaben auseinanderzusetzen – insbesondere im Hinblick auf die technische Umsetzung der Barrierefreiheit.

Was müssen Sie als Wirtschaftsakteur nun beachten?

 

  • Barrierefreiheit herstellen: Die betroffenen Produkte und Dienstleistungen (z.B. Webseiten, Online-Shops, mobile Anwendungen) müssen die in dem Gesetz definierten Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen. Die Anforderungen betreffen insbesondere die Navigation, Lesbarkeit, Alternativtexte für Bilder, Zurverfügungstellung von digitalen Dokumenten oder die Bedienbarkeit mit assistiven Technologien, wobei sie sich an internationalen Standards (z.B. WCAG für Webinhalte) orientieren.
  • Konformitätsbewertung: Unternehmen müssen bewerten und dokumentieren, dass ihre Produkte und Dienstleistungen den Anforderungen des BFSG entsprechen (z.B. durch eine technische Dokumentation, Konformitätserklärung).
  • Bereitstellung von Informationen: Informationen über das Produkt oder die Dienstleistung (z.B. Bedienungsanleitungen, Kundendienst) müssen als solche ebenfalls barrierefrei verfügbar sein.
  • Erklärung zur Barrierefreiheit: Insbesondere im Online-Bereich besteht eine Pflicht zur Veröffentlichung einer regelmäßig zu aktualisierenden "Erklärung zur Barrierefreiheit". Diese muss den Konformitätsstatus detailliert darstellen, nicht zugängliche Inhalte benennen und einen barrierefreien Feedback-Mechanismus (z.B. ein Kontaktformular) enthalten, über den Nutzer Mängel melden können. Bei der Abfassung dieser Erklärung sollte auf rechtlichen Rat zurückgegriffen werden, damit eine rechtskonforme Erklärung entwickelt werden kann, die auf das Unternehmen zugeschnitten ist.
  • Abmahnungen und Bußgelder: Sobald die Marktüberwachungsbehörden in den Bundesländern etabliert sind, ist mit Kontrollen zu rechnen. Bei Verstoß gegen das BFSG können unter anderem Bußgelder drohen.

Die Umsetzung ist rechtlich und technisch anspruchsvoll, sodass empfohlen wird frühzeitig rechtliche und technische Expertise hinzuzuziehen.

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