Montag, 28 Oktober 2024 15:01 Drucken

Mitarbeitergespräche sind ein gängiges Mittel der Mitarbeiterführung. Im Idealfall kann in einem offenen Gespräch gemeinsam über Stärken und Schwächen des Mitarbeiters gesprochen oder beispielweise vorhandene Probleme durch die Entwicklung von gemeinsamen Lösungen überwunden werden.

Liegen betriebliche Gründe für das Gespräch vor, sind Arbeitnehmer grundsätzlich bis auf wenige Ausnahmen zur Teilnahme an einem Personalgespräch verpflichtet. Um eine Teilnahmepflicht auszulösen, muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer jedoch rechtzeitig über den Gesprächsgegenstand informieren.

In Ausnahmefällen kann der Mitarbeiter zudem einwenden, dass er statt eines persönlichen Gesprächs auf einen schriftlichen Austausch besteht. Ist der Mitarbeiter beispielsweise arbeitsunfähig oder dauerhaft im Homeoffice tätig und liegen zudem im konkreten Einzelfall keine zwingenden Gründe für einen persönlichen Austausch vor, besteht auch keine Teilnahmepflicht des Mitarbeiters.

Erscheint der Mitarbeiter trotz bestehender Teilnahmepflicht nicht zum Personalgespräch, kann der Arbeitgeber diese Pflichtverletzung abmahnen und im Wiederholungsfall auch ggf. eine Kündigung aussprechen.

Gerne können Sie sich in Dortmund direkt an den Verfasser des Artikels, Herrn Rechtsanwalt Michael Kretschmann, oder in Berlin an Frau Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht Martina Koch wenden.