Montag, 08 Juli 2024 11:31 Drucken

Die Betriebsaufspaltung erfordert eine personelle und eine sachliche Verflechtung zwischen einem Besitz- und einem Betriebsunternehmen. Für das Vorliegen einer sachlichen Verflechtung genügt die Überlassung einer funktional wesentlichen Betriebsgrundlage des Besitzunternehmens an das Betriebsunternehmen. Eine personelle Verflechtung ist gegeben, wenn eine Person oder Personengruppe sowohl im Besitz- als auch im Betriebsunternehmen seinen Betätigungswillen durchsetzen kann.

Allgemein stellt ein Grundstück eine wesentliche Betriebsgrundlage dar, wenn es die räumliche und funktionale Grundlage für die Geschäftstätigkeit der Betriebsgesellschaft bildet und es ihr ermöglicht, ihren Geschäftsbetrieb aufzunehmen und auszuüben (BFH-Urteil vom 19.03.2002, Aktenzeichen VIII R 57/99). Dabei liegt nach der Rechtsprechung des BFH dann eine wesentliche Betriebsgrundlage vor, wenn das von der Betriebsgesellschaft genutzte Grundstück für diese wirtschaftlich von nicht nur geringer Bedeutung ist (BFH-Urteil vom 02. 04.1997, Aktenzeichen X R 21/93). Notwendig ist allein, dass das Grundstück die räumliche und funktionale Grundlage für die Geschäftstätigkeit der Betriebsgesellschaft bildet und es ihr ermöglicht, ihren Geschäftsbetrieb aufzunehmen und auszuüben (BFH-Urteil vom 19.03.2002, Aktenzeichen VIII R 57/99).

Nach dem BFH-Urteil vom 13.07.2006, Aktenzeichen IV R 25/05 können auch nicht besonders hergerichtete oder gestaltete Büroräume in einem Einfamilienhaus, die von den Gesellschaftern der Betriebsgesellschaft an diese als einziges Büro (Sitz der Geschäftsleitung) vermietet werden, wesentliche Betriebsgrundlagen sein. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Gebäudeteil nicht die in § 8 EStDV genannten Grenzen unterschreitet (OFD Frankfurt/M. v. 10.05.2012, Ziffer 2.1.3, Absatz 7)

Die Annahme einer Betriebsaufspaltung durch die Überlassung eines Arbeitszimmers als wesentliche Betriebsgrundlage kann somit nur dann verhindert werden, wenn der Wert des Gebäudeteils in den Grenzen des § 8 EStDV bleibt.

Gerade, aber nicht nur für Start-up-Unternehmen bietet diese Rechtsprechung steuerlichen Sprengstoff, da die sog. Betriebsaufspaltung – insbesondere wenn sie (zunächst) unerkannt bleibt – eine Vielzahl materiell nachteiliger Steuerkonsequenzen hat. Insofern raten wir in den vorgenannten Konstellationen stets zur vorherigen Abstimmung von Gestaltungen mit Ihren steuerlichen Beratern.