Der BFH hat am 26.09.2025 (Az: IV R 16/23, veröffentlich am 05.02.2026) entschieden, dass Zinsen, die für Gewerbesteuererstattungen gezahlt werden, als Betriebseinnahme zu versteuern sind, während Nachzahlungszinsen zur Gewerbesteuer nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden können. Der BFH sieht hierin kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes, da § 4 Abs. 5b EStG ein steuerliches Abzugsverbot für steuerliche Nebenleistungen zur nicht abzugsfähigen Gewerbesteuer normiert, für Erstattungszinsen aber eine Steuerfreistellungsvorschrift nicht vorhanden sei. Die Steuerpflicht von Erstattungszinsen zu nicht abzugsfähigen Steuern leitete der BFH auch aus der Historie der Gesetzgebung ab. Aus Sicht des Gerichts fehlt es bei der Einordnung von Erstattungszinsen und Nachzahlungszinsen an der Vergleichbarkeit der Sachverhalte, insbesondere lägen keine gegenläufigen Akte vor, so dass eine unterschiedliche steuerliche Behandlung rechtmäßig sei.