Dienstag, 11 November 2025 08:24 Drucken

Zum 01.01.2025 passte der Gesetzgeber – nicht frei von Kritik – § 4 Nr. 21 UStG an das Unionsrecht an. Im Zentrum dieser Kritik standen die neu auszustellenden landesbehördlichen Bescheinigungen, der ungewünschte Wechsel in die Steuerbefreiung für Fortbildungsanbieter sowie die Abhängigkeit der Steuerbefreiung von einem Berufsbezug für Musik-, Tanz-, Sprach- und sonstige Schulen. Was Anbietern von Online-Bildung zu schaffen macht, sind zudem, neben der starken Ausweitung der Zulassungspflicht nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz, weitere BMF-Schreiben, wonach digitale Elemente zur Steuerpflicht führen können.

Das BMF-Schreiben und die einhergehenden Änderungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses zu § 4 Nr. 21 UStG nimmt detailliert zu wesentlichen Komplexen Stellung:

  • Unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistungen
  • Definition der Leistungen „Schulunterricht, Hochschulunterricht, Ausbildung, Fortbildung sowie berufliche Umschulung“ sowie eng damit verbundene Leistungen
  • Online-Bildung
  • Schul- und Hochschulunterricht
  • Ausbildung, Fortbildung, Umschulung
  • Nicht unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistungen
  • Einrichtungen des öffentlichen Rechts
  • Bescheinigungsverfahren
  • Privatlehrer
  • Anwendungsregeln

 

Auswirkungen auf die Praxis

Das Schreiben ist zu begrüßen, wenngleich der Teufel im Detail steckt. Viele Anbieter benötigen fortan einen dokumentierten beruflichen Bezug, um ihre Leistungen (weiter) befreien zu können.

In der Online-Bildung genießen nur Anbieter mit ZFU-Zulassung Rechtssicherheit, während alle anderen weiter in Unsicherheit leben müssen.

Dass alte Bescheinigungen fortgelten, ist positiv. Jedoch spricht eine Bescheinigung – entgegen dem BMF-Entwurf – nun nicht mehr indiziell gegen Freizeitzwecke. Hier deutet sich ein neues Einfallstor der Finanzverwaltung an. Zudem mischt das Finanzamt auch weiterhin bei der Bescheinigungserteilung mit.

Schwimmschulen und Fortbildungsanbieter genießen zwar großzügige Übergangsregelungen. Speziell Fortbilder wünschen sich aber einen gesetzlich verankerten Weg in die Steuerpflicht.

Für Bildungseinrichtungen und Anbieter ist es nun wichtig, die neuen Voraussetzungen zu analysieren und das Bescheinigungsverfahren zu prüfen, um zu klären, ob eine Weiterführung der alten Praxis bis 2028 sinnvoll ist.

Betroffene Anbieter von Bildungsleistungen sollten daher

  • so schnell wie möglich eine Bescheinigung nach der neuen Befreiungsvorschrift beantragen,
  • den Antrag ausführlich ausgestalten und die Erläuterung detailliert belegen (Programm, Stundenpläne, berufs-/ausbildungsspezifischer Zweck etc.),
  • Überlegungen anstellen, wie damit umzugehen ist (z.B. umsatzsteuerbedingte Verteuerung von Bildungsleistungen an Endverbraucher), wenn eine Bescheinigung künftig nicht mehr erteilt wird oder ein vorteilhafter Vorsteuerabzug künftig entfällt.

Sollten sich im Zusammenhang mit der Steuerbefreiung von Bildungsleistungen Fragen ergeben, steht audalis gerne zur Verfügung. Sprechen Sie uns an.