Dienstag, 28 Januar 2025 12:24 Drucken

Das BMF hat am 2. Januar 2025 das BMF-Schreiben zur Anwendung des Umwandlungsteuergesetzes (sog. Umwandlungsteuererlass) in finaler Fassung veröffentlicht.

Damit liegt nach 13 Jahren eine überarbeitete und aktualisierte Fassung des Umwandlungsteuererlasses vom 11. November 2011 vor.

Die Überarbeitungen betreffen im Wesentlichen Gesetzesänderungen und Änderungen der Rechtsprechung, die nun in kondensierter Form aus Sicht der Verwaltung in den Erlass eingearbeitet worden sind.

Eine grundlegende Reform oder Änderung der Verwaltungsauffassung ist hierbei im Grundsatz nicht festzustellen.

Allerdings sind die Änderungen – schon aufgrund der langen Zeit zwischen den jeweiligen Erlasszeitpunkten – umfänglich und detailreich. Für die Unternehmens- und Beratungspraxis empfiehlt sich daher ein ausführliches Durcharbeiten des Erlasses.

Auf folgende Punkte möchten wir hierbei schlaglichtartig hinweisen:

  • Änderungen durch das Einarbeiten des Gesetzes zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG; bspw. Berücksichtigung des sog. Optionsmodells nach § 1a KStG; eGbR als umwandlungsfähiger Rechtsträger);
  • Schärfung der Aussage zum zeitlichen Vorliegen eines Teilbetriebs bei Umwandlungsvorgängen;
  • Verlustverrechnungsbeschränkungen bei Umwandlungsvorgängen;
  • Aussagen zur Anwendung von §§ 4f und 5 Abs. 7 EStG bei Umwandlungsvorgängen;
  • Stärkerer und ausführlicherer Fokus der Verwaltung auf die sachgerechte Abbildung von Kosten bei Umwandlungsvorgängen (in Abgrenzung zum etwaig konkurrierenden normalen Betriebsausgabenabzug);
  • An Gesetzeslage und Verwaltungspraxis angepasste Aussagen zum Zeitpunkt der Vorlage einer Schlussbilanz;
  • Umfangreichere Aussagen zu Organschaften im Umwandlungsfall;
  • Detailreichere Aussagen zu Problemkonstellationen im Zusammenhang mit Nachspaltungsveräußerungssperren;
  • Beibehaltung der Verwaltungsauffassung „Relevanz der Gesamtplanfigur“ im Rahmen des § 20 UmwStG;
  • Geschärfte Behandlung von Einlagen- und Entnahmenvorgängen im Rückwirkungszeitraum;
  • Keine Gewerbesteuer auf Einbringungsgewinn I und II (§ 22 UmwStG);
  • Erleichterte Verwaltungsauffassung für Einnahmenüberschussrechner in § 24 UmwStG;
  • Überführung der Aussagen zur Entgeltlichkeit und Unentgeltlichkeit aus BMF-Schreiben vom 26. Juli 2016 in den Erlass.

Der Erlass ist in der jetzigen Form auf alle offenen Fälle anzuwenden.

Bei entsprechenden Gestaltungsideen sollten Sie dringend proaktiv mit Ihrer steuerlichen Beraterin/Ihrem steuerlichen Berater bei audalis Rücksprache halten.