Donnerstag, 29 Februar 2024 07:13 Drucken

Grundsatz:

Die Gründung einer GbR kann wie bisher weiterhin außerhalb des Gesellschaftsregisters erfolgen.

Für eine GbR besteht keine Pflicht zu einer anlasslosen Eintragung in das Gesellschaftsregister (sogenannter Bestandsschutz für die „Alt-GbR“). Eine „Alt-GbR“ ist eine GbR, die vor dem 01.01.2024 entstand und im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen worden ist. In diesem Fall gilt die GbR als im Grundbuch eingetragene Rechtsinhaberin.

Ändert sich Nichts, muss also auch keine Eintragung im Gesellschaftsregister erfolgen.

Das Gesellschaftsvermögen wird nunmehr der GbR selbst zugeordnet. Ertragsteuerlich ändert sich für die GbR dem Grunde nach nichts – das Steuerrecht bleibt dem Grunde nach beim bisherigen Konzept (spezifische Änderungen mögen hingegen bei der Umwandlung von GbR zu beachten sein).

Zu der Grunderwerbsteuerproblematik haben wir in dem Newsletter zum Jahreswechsel 2023/2024 bereits informiert. Nach Ablauf der Übergangsgeltung des alten Rechts (2026) stehen ggf. weitergehende Reformen der Grunderwerbsteuer an.

 

Was ist das Gesellschaftsregister?

Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts, kurz MoPeG genannt, sind eine Reihe von Änderungen eingeführt worden. Kern des MoPeG ist eine umfassende Neuerung der Regelungen zu Gesellschaften bürgerlichen Rechts, kurz GbR, insbesondere die Einführung eines neuen Gesellschaftsregisters.

Das neue Register wird, wie das Handelsregister, bei den Amtsgerichten geführt. Eine eingetragene GbR muss den Zusatz „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „eGbR“ führen und muss – was bisher nur für die im Handelsregister eingetragenen Gesellschaften galt – ihre wirtschaftlich Berechtigten im Sinne des Geldwäschegesetzes an das Transparenzregister melden. Die Anmeldung zur Eintragung in das Gesellschaftsregister muss über einen Notar erfolgen.

 

Muss sich nunmehr jede GbR im Gesellschaftsregister eintragen?

Eine Eintragungspflicht hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen. Es existieren im Kern jedoch zwei Ausnahmen, die faktisch zu einer Eintragungspflicht führen:

 

1. Grundstücks-GbR

Will sich eine GbR - unabhängig davon, ob diese bis zum 31.12.2023 oder ab dem 01.01.2024 entstanden ist - im Grundbuch als Eigentümerin eines Grundstücks eintragen lassen, ihr Grundstück veräußern oder Grundschulden oder Hypotheken im Grundbuch eintragen lassen, muss sie sich zuvor beim Gesellschaftsregister registrieren. Ansonsten verweigert das Grundbuchamt eine Eintragung.

Gleiches gilt, wenn die Zusammensetzung der GbR-Gesellschafter sich ändert (z.B. durch Ausscheiden oder Tod eines Gesellschafters) oder eine sonstige Änderung (z.B. Sitzverlegung der GbR, Namensänderung der Gesellschafter) stattfindet.

Die GbR muss sich ins Gesellschaftsregister und anschließend ins Grundbuch eintragen lassen.

 

2. Die Holding-GbR

Wenn die GbR - unabhängig davon, ob diese bis zum 31.12.2023 oder ab dem 01.01.2024 entstanden ist - sich nicht im Gesellschaftsregister registriert, kann ein Gesellschafterwechsel aufgrund eines Erwerbs von GmbH-Anteilen (oder deren Veräußerung), Namensaktien (auch von Marken, Patenten oder anderen in öffentlichen Registern eingetragenen Rechten) oder von Beteiligungen an einer Personengesellschaft (insb. OHG, KG oder GbR) nicht im Handelsregister/Aktienregister eingetragen werden.

Die Veräußerung oder der Erwerb wird zwar auch ohne Eintragung als eGbR rechtlich wirksam, formal aber nur, wenn die veräußernde GbR aus der Gesellschafterliste der GmbH als Veräußerer ausscheidet (sozusagen „gelöscht werden kann“). Eine neue Gesellschafterliste kann nur eingereicht werden, wenn die „Alt-GbR“ zuvor im Gesellschaftsregister eingetragen worden ist.

Gleiches gilt, wenn die Zusammensetzung der GbR-Gesellschafter sich ändert (z.B. durch Ausscheiden oder Tod eines Gesellschafters) oder eine sonstige Änderung (z.B. Sitzverlegung, Namensänderung) zum Handelsregister der jeweiligen Beteiligung angemeldet werden soll.

Die GbR muss sich ins Gesellschaftsregister und anschließend ins Handelsregister eintragen lassen.

Die Veräußerung von Beteiligungen an Personengesellschaften und damit die Löschung aus dem Handelsregister durch eine „Alt-GbR“ ist nach dem Wortlaut des Gesetzes auch ohne Voreintragung als eGbR möglich.

 

Fazit

Um rechtlich handlungsfähig zu bleiben, sollten sich Gesellschafter einer Holding- und/oder Grundstücks-GbR rechtzeitig mit dem Thema Gesellschaftsregister befassen.

Eilige Grundstücksgeschäfte oder Unternehmenskäufe könnten sich verzögern, wenn abgewartet wird, bis eine Eintragung im Grundbuch ansteht.

Da das MoPeG das Recht der GbR grundsätzlich geändert hat, sollte der Gesellschaftsvertrag rechtzeitig vor einer Eintragung geprüft und nötigenfalls auf die neue Rechtslage angepasst werden.

Gerne beraten wir Sie zu diesem Thema und den weiteren Neuerungen, die das MoPeG zur Folge hat.

 

Gerne beraten Sie unsere Fachanwälte für Handels- und Gesellschaftsrecht  zu diesem Thema und den weiteren Neuerungen, die das MoPeG zur Folge hat.