Dienstag, 07 November 2023 08:12 Drucken

Die Übertragung des Familienheims auf Familienmitglieder ist oft ein zentraler Aspekt der Nachfolgeplanung. Nicht zu verkennen ist dabei sicherlich die erbschaftsteuerliche Perspektive und eine mögliche Steuerbefreiung gem. § 13 Abs. 1 Nr. 4a bis 4c ErbStG. Allerdings stehen die Befreiungsregelungen unter diversen Bedingungen, die es bei der Gestaltung der Schenkung bzw. Vererbung unbedingt zu beachten gilt.

Wird eine Immobilie, welche zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird und den Mittelpunkt des familiären Lebens bildet (sog. Familienheim), beispielsweise zu Lebzeiten im Rahmen einer Schenkung an den Ehegatten übertragen, kann dies bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen schenkungsteuerfrei erfolgen (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG). Auf vergleichbare Weise herrscht eine Erbschaftsteuerfreiheit für den Erwerb durch den Ehegatten von Todes wegen oder bei der Vererbung des Familienheims an die Kinder (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c ErbStG). Im Erbfall gilt jedoch eine 10-jährige Nutzungs- und Behaltensfrist, nach der das Familienheim unverzüglich und für mindestens zehn Jahre nach dem Erbfall zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden muss. Wird die Immobilie vor Ablauf dieser Frist verkauft oder anderweitig genutzt, so fällt die Steuerbefreiung rückwirkend weg und verursacht damit zumeist eine nicht kalkulierte und durchaus erhebliche Nachversteuerung der Übertragung (mit Verzinsung).

Um derartigen Herausforderungen und steuerlichen Risiken zu begegnen und von den Vorteilen der Steuerbefreiungen für das Familienheim Nutzen ziehen zu können, bestehen in der Praxis vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten – besonders auch zu Lebzeiten. Eine sorgfältige und proaktive Planung/Umsetzung der Vermögensnachfolge ist dabei unerlässlich.

Bei weiterführenden Fragen zu diesem Thema steht Ihnen daher unsere Steuerfachabteilung (Anna Silz, Christian Brütting) zur Verfügung.