Montag, 08 April 2024 07:14 Drucken

Nutzt ein Arbeitgeber auch nach dem Ausscheiden eines Mitarbeiters/einer Mitarbeiterin Werbevideos bzw. -fotos, in denen der Mitarbeiter erkennbar ist, macht er sich im schlimmsten Falle schadensersatzpflichtig. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass keine entsprechende Einwilligung des Betroffenen (mehr) vorliegt.

Das Einverständnis zur Nutzung von Bildern und Videos besteht nach Ausscheiden aus dem Unternehmen grundsätzlich nicht fort. Im konkreten Fall, den das LAG Baden-Württemberg am 27.07.2023 entschied, hatte der Arbeitgeber einen Mitarbeiter mit dessen Einverständnis bei dessen Arbeit gefilmt und fotografiert, um diese Aufnahmen zu Werbezwecken auf der eigenen Homepage zu veröffentlichen. Nachdem der Mitarbeiter jedoch zu einer Konkurrenzfirma gewechselt war, forderte er nunmehr seinen alten Arbeitgeber auf, die Bilder und Videos von der Homepage wieder zu entfernen. Dieser Aufforderung kam der Arbeitgeber jedoch erst nach anwaltlichem Schreiben nach.

Daraufhin machte der Mitarbeiter Schadensersatz für die unbefugte Nutzung der Bilder für einen Zeitraum von zehn Monaten geltend. Er sei durch die unbefugte Nutzung der Bilder in seinen allgemeinen Persönlichkeitsrechten verletzt worden. Zudem sehe der neue Arbeitgeber die Repräsentation des alten Arbeitgebers als illoyales Verhalten an. Diesem Vortrag folgte das LAG und stellte fest, dass in der Tat ein Verstoß gegen die DSGVO vorliegt und verurteilte den alten Arbeitgeber zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 10.000 Euro.

Praxistipp: Arbeitgeber sollten grundsätzlich vor der Anfertigung von Fotos oder Videos den Mitarbeiter/die Mitarbeiterin im Sinne der DSGVO informieren und eine schriftliche Einwilligung einholen. Die Veröffentlichung von Ablichtungen ihrer Mitarbeitenden ist jedoch rechtlich nie ohne Risiko.

Gerne können Sie sich in Dortmund direkt an den Verfasser des Artikels, Herrn Rechtsanwalt Michael Kretschmann, oder in Berlin an Frau Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht Martina Koch wenden.