Donnerstag, 31 August 2023 08:05 Drucken

Wird eine Photovoltaikanlage betrieben, so liegen grundsätzlich gewerbliche Einkünfte vor. Bei Personengesellschaften führen diese gewerblichen Einkünfte nach der sog. Abfärberegelung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG zur Begründung eines Gewerbebetriebs. Somit werden die gesamten Einkünfte in gewerbliche Einkünfte umqualifiziert. Aus dieser gewerblichen Infektion der Personengesellschaft ergibt sich nicht nur, dass die Gewinne insgesamt der Gewerbesteuer unterliegen, sondern auch, dass sämtliche Wirtschaftsgüter (mit Ausnahme des sog. notwendigen Privatvermögens) zum steuerlichen Betriebsvermögen werden. Daraus folgt unter anderem, dass bei Grundstücken, welche im Eigentum der Personengesellschaft stehen, im Rahmen ihrer Veräußerung - selbst nach Ablauf der üblichen zehnjährigen Spekulationsfrist nach § 23 EStG - keine reguläre Steuerbefreiung mehr gewährt wird.

Für kleinere Anlagen wird mit einer neuen Gesetzesregelung in § 3 Nr. 72 EStG jedoch eine Abhilfe vorgesehen. Erfüllt die Photovoltaikanlage die im Gesetz normierten Voraussetzungen, werden die jeweilige Personalgesellschaften von einer gewerblichen Infektion ausgenommen.

Im Falle eines Wegfalls der Infektion resultiert allerdings ein dringender Handlungsbedarf. Denn ein solcher Sachverhalt führt per se zu einer sog. Entnahmebesteuerung, bei der sämtliche stille Reserven zu versteuern sind.

Auf dieses drohende Ergebnis reagierte die Finanzverwaltung daher mit dem BMF-Schreiben vom 17.7.2023 (DStR 2023, 1659). Hier zeigt das Bundesfinanzministerium eine neue Möglichkeit zur Vermeidung dieser Besteuerung auf. Von einer Entnahmebesteuerung soll nämlich abgesehen werden, wenn die stillen Reserven bis Ende 2023 nachträglich wieder als Betriebsvermögen in der Personengesellschaft verstrickt werden. Hierzu müssen jene Wirtschaftsgüter, die bis zum 31.12.2021 steuerliches (Sonder-)Betriebsvermögen der Personengesellschaft waren, wieder zu einem Teil des steuerlichen Betriebsvermögens werden. Gegebenenfalls wird beispielsweise eine Umwandlung in eine gewerblich geprägte GmbH & Co KG erforderlich.

Beachten Sie bitte, dass die nötigen Maßnahmen unter allen Umständen bis zum Jahreswechsel zu unternehmen sind. Haben Sie diesbezüglich weitere Fragen, können Sie sich gerne an unserer Steuerfachabteilung (Georg Schleithoff, Christian Brütting) wenden.