Unternehmer können für die künftige Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die mindestens bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres vermietet oder in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebes ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt werden, bis zu 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen (Investitionsabzugsbetrag, IAB).
Voraussetzung ist, dass der Gewinn im Wirtschaftsjahr des Abzugs ohne Berücksichtigung des IAB 200.000 Euro nicht überschreitet. Dabei sind auch außerbilanzielle Korrekturen zu berücksichtigen, d.h. auch die Gewerbesteuer und andere nicht abzugsfähige Betriebsausgaben sind dem steuerbilanziellen Gewinn wieder hinzuzurechnen (BFH, Urt. v. 1.10.2025 – X R 16, 17/23).
Damit bestätigt der BFH die bisherige Rechtsanwendung der Finanzverwaltung.