In einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 30.01.2025 - 2 AZR 68/24) klargestellt, dass der Einlieferungsbeleg bzw. der Sendungsstatus eines Einschreibens allein nicht ausreicht, um den Zugang einer Kündigung im Arbeitsrecht nachzuweisen.
Hintergrund der Entscheidung
Im vorliegenden Fall ging es um eine Kündigung, die einer Sprechstundenhilfe einer Augenarztpraxis zugestellt werden sollte. Die Arbeitgeberin legte dem Gericht einen Einlieferungsbeleg des Einwurf-Einschreibens vor, der die versendete Sendung dokumentierte. Der Sendungsstatus bei der Deutschen Post bestätigte, dass die Sendung versandt wurde. Die Mitarbeiterin bestritt jedoch den Erhalt der Kündigung.
Das BAG entschied, dass dieser Einlieferungsbeleg nicht ausreicht, um den Zugang der Kündigung zu beweisen. Ein wesentlicher Aspekt ist, dass der Einlieferungsbeleg keine Auskunft darüber gibt, an wen die Sendung tatsächlich zugestellt wurde – sei es an die Mitarbeiterin persönlich, an eine andere Person im Haushalt oder durch Einwurf in den Briefkasten.
Das Risiko für Arbeitgeber
Für Arbeitgeber bedeutet diese Entscheidung, dass es im Streitfall auf eine präzise Dokumentation der Zustellung der Kündigung ankommt. Ein bloßer Einlieferungsbeleg oder der Sendungsstatus reichen allein nicht aus, um den Zugang zu belegen. Notwendig ist vielmehr ein sogenannter Auslieferungsbeleg, der den Empfang der Kündigung bestätigt. Dieser muss zeitnah bei der Post beantragt werden. Wenn der Auslieferungsbeleg nicht vorliegt, besteht das Risiko, dass der Nachweis des Zugangs nicht mehr möglich ist. In einem solchen Fall könnte die Kündigung als nicht zugegangen gelten und damit das Arbeitsverhältnis ungekündigt fortbestehen.
Empfohlene Vorgehensweise
Um rechtliche Risiken zu minimieren, empfehlen wir Arbeitgebern, Kündigungen entweder persönlich zu übergeben oder die Zustellung durch einen zuverlässigen Boten vorzunehmen.
Gerne können Sie sich bei Fragen direkt an den Verfasser des Artikels, Herrn Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kretschmann in Dortmund, oder in Berlin an Frau Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht Martina Koch wenden.