Dienstag, 11 November 2025 13:56 Drucken

Mit dem Bürokratieentlastungsgesetz IV (BEG IV) treten ab dem 1. Januar 2026 wesentliche Änderungen bei der Bekanntgabe von Steuerbescheiden in Kraft. Ziel des Gesetzgebers ist es, das Besteuerungsverfahren weiter zu digitalisieren und Verwaltungsprozesse zu vereinfachen.

1. Elektronische Bekanntgabe als Regelfall

Künftig dürfen die Finanzämter Steuerbescheide, die auf elektronisch eingereichten Steuererklärungen beruhen, standardmäßig elektronisch zum Abruf bereitstellen – ohne dass hierfür eine ausdrückliche Einwilligung erforderlich ist.
Damit wird die digitale Übermittlung zur neuen Regel, die bisherige Papierform zur Ausnahme.

2. Widerspruch möglich

Trotz der Umstellung bleibt es möglich, die Zusendung von Bescheiden in Papierform zu beantragen.
Dieser Widerspruch gegen die elektronische Bekanntgabe kann formlos und ohne Begründung gestellt werden – gilt jedoch nur für die Zukunft.
Wer also weiterhin Bescheide per Post erhalten möchte, sollte dies rechtzeitig beantragen.

3. Neue Fristenregelung

Ein elektronisch bereitgestellter Steuerbescheid gilt am vierten Tag nach der Bereitstellung als bekannt gegeben. Ab diesem Zeitpunkt beginnt die Einspruchsfrist zu laufen.
Die Finanzverwaltung versendet zwar weiterhin eine Benachrichtigung über die Bereitstellung, diese hat künftig jedoch nur noch Hinweischarakter – sie ist für die Fristberechnung nicht mehr maßgeblich.

 

4. Wichtige Hinweise für unsere Mandantinnen und Mandanten

Die neuen Regelungen betreffen alle Steuerpflichtigen – unabhängig davon, ob Sie Ihre Bescheide selbst erhalten oder unserer Kanzlei eine Empfangsvollmacht erteilt haben.
Bitte beachten Sie folgende Hinweise, um Fristen und Zustellungen ab 2026 sicher im Blick zu behalten:

a) Mandanten mit eigenem ELSTER-Zugang und ohne Empfangsvollmacht

Wenn Sie Ihre Steuerbescheide selbst über ELSTER abrufen, gilt künftig:

  • Regelmäßige Kontrolle Ihres ELSTER-Posteingangs: Da die Einspruchsfrist mit dem vierten Tag nach Bereitstellung beginnt, sollten Sie Ihr ELSTER-Postfach mindestens wöchentlich prüfen.
  • Aktivierung der Benachrichtigungsfunktion in ELSTER, um per E-Mail über neue Bescheide informiert zu werden.
  • Dokumentation des Abrufdatums, um Fristen sicher einhalten zu können.
  • Prüfung einer Empfangsvollmacht: Wenn Sie wünschen, dass wir Ihre Bescheide künftig automatisch abrufen, prüfen und Fristen überwachen, kann die Erteilung einer Empfangsvollmacht sinnvoll sein. Wir beraten Sie hierzu gerne.
  • Widerspruchsmöglichkeit: Falls Sie keine digitale Bereitstellung wünschen, können Sie der elektronischen Bekanntgabe formlos widersprechen und weiterhin Papierbescheide beantragen.

b) Mandanten ohne ELSTER-Zugang

Wenn Sie keinen eigenen ELSTER-Zugang besitzen und uns keine Empfangsvollmacht erteilt haben, erhalten Sie ab 2026 nicht mehr automatisch Papierbescheide.
Um sicherzustellen, dass Sie Ihre Bescheide weiterhin erhalten, bestehen zwei Möglichkeiten:

  1. Einrichtung eines eigenen ELSTER-Zugangs, über den Sie künftig elektronisch auf Ihre Bescheide zugreifen können, oder
  2. Erteilung einer Empfangsvollmacht an unsere Kanzlei, damit wir Ihre Bescheide elektronisch abrufen und prüfen können.

Ohne eine dieser Maßnahmen besteht die Gefahr, dass Bescheide nur elektronisch bereitgestellt, aber nicht aktiv abgerufen werden – mit der Folge, dass Einspruchsfristen unbemerkt ablaufen.

Fazit

Die elektronische Bekanntgabe von Steuerbescheiden ab 2026 ist ein zentraler Schritt in der fortschreitenden Digitalisierung der Steuerverwaltung.
Wir empfehlen Ihnen, Ihre individuellen Zugänge, Vollmachten und Abläufe noch im Jahr 2025 zu überprüfen. So stellen Sie sicher, dass Sie künftig alle Bescheide rechtzeitig erhalten und reagieren können.