Donnerstag, 24 April 2025 12:28 Drucken

Wie bereits in unserem Newsletter zu Beginn des Jahres thematisiert, tritt zum 1. Januar 2025 eine gesetzliche Verpflichtung zur elektronischen Meldung von Kassensystemen und anderen elektronischen Aufzeichnungssystemen in Kraft (§ 146a Abs. 4 AO). Betroffen sind insbesondere Unternehmen mit elektronischen Kassen, Registrierkassen, Taxametern sowie Kassensystemen in Gastronomie, Einzelhandel oder medizinischen Einrichtungen.

Für die Meldung hat die Finanzverwaltung eine Übergangsfrist bis zum 31. Juli 2025 eingeräumt. Ab dem 1. Juli 2025 gilt zudem für neue Systeme und Änderungen an bestehenden Systemen (z.B. Austausch, Außerbetriebnahme) eine Meldefrist von einem Monat.

Als Wirtschaftskanzlei bieten wir Ihnen selbstverständlich an, Sie bei der Meldung zu unterstützen.

Unser Service für Sie:

  • Prüfung, ob Ihre Systeme meldepflichtig sind
  • Erfassung aller relevanten Daten (z. B. Seriennummern, TSE-Informationen)
  • Elektronische Übermittlung an die Finanzverwaltung über ELSTER
  • Unterstützung bei Änderungen und künftigen Meldepflichten

Sprechen Sie uns gerne an – wir kümmern uns zuverlässig und fristgerecht um alles Weitere.