Wir möchten über eine wesentliche Änderung im Bereich der steuerfreien Erstattung von Aufwendungen für das Aufladen von E-Dienstwagen informieren.
1. Bisherige Rechtslage
Grundsätzlich sind die Aufwendungen für das Aufladen eines vom Arbeitgeber überlassenen E-Dienstwagens durch die pauschale 1-%-Regelung abgegolten. In der Praxis erfolgt dies häufig über die Nutzung spezieller Ladekarten.
Lädt der Arbeitnehmer den Dienstwagen daneben auf eigene Kosten zu Hause oder an öffentlichen Ladestationen, konnten diese Kosten bislang steuerfrei vom Arbeitgeber im Wege des Auslagenersatzes gemäß § 3 Nr. 50 EStG erstattet werden. Zur Vereinfachung ließ das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hierfür bisher monatliche Pauschalen zu:
- 30 € monatlich, wenn beim Arbeitgeber zusätzlich eine Lademöglichkeit besteht,
- 70 € monatlich, wenn beim Arbeitgeber keine Lademöglichkeit vorhanden ist.
Diese Vereinfachungsregelung war nach dem BMF-Schreiben vom 29.09.2020 ausdrücklich bis zum 31.12.2030 vorgesehen.
2. Neue Rechtslage – Abschaffung der Pauschalen
Mit BMF-Schreiben vom 11.11.2025 hebt das BMF diese Pauschalen nun mit Wirkung zum 31.12.2025 und ohne Übergangsregelung auf. Ab dem 01.01.2026 sind daher keine pauschalen Erstattungen mehr möglich.
3. Nachweis der tatsächlichen Aufwendungen ab 2026
Künftig können Arbeitgeber die privat verauslagten Stromkosten nur noch steuerfrei erstatten, wenn die tatsächlichen Kosten nachgewiesen werden. Hierfür sind erforderlich:
a) Nachweis der geladenen Strommenge
Die geladene Strommenge ist durch einen gesonderten stationären oder mobilen Stromzähler zu erfassen.
b) Ermittlung des maßgeblichen Strompreises
Grundsätzlich ist der individuelle Strompreis des Arbeitgebers maßgeblich. Alternativ kann eine vom Statistischen Bundesamt halbjährlich veröffentlichte Strompreispauschale für private Haushalte verwendet werden.
4. Handlungsbedarf
Da die bisher gültigen Pauschalen kurzfristig entfallen, empfehlen wir dringend, zeitnah die notwendigen Anpassungen vorzunehmen. Mitarbeiter sind zu informieren, dass die Pauschale wegfällt. Es ist zu klären, ob die Mitarbeiter geeignete Stromzähler zu Hause installiert haben und wie der individuelle Strompreis nachzuweisen ist.
Für Rückfragen oder Unterstützung bei der Umsetzung stehen wir Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung.