Mit gleichlautenden Ländererlassen v. 19.6.2024 haben die Obersten Finanzbehörden der Länder auf das Urteil des BFH v. 13.9.2023 – II R 49/21 reagiert. Die Ländererlasse sind auf alle noch offenen Fälle anzuwenden (bitte prüfen Sie deshalb mit Ihren Beraterinnen und Beratern ihren jeweiligen Status).
Der BFH hat in seinem Urteil entschieden, dass § 13b Absatz 2 Satz 2 ErbStG dahingehend auszulegen ist, dass bei Handelsunternehmen, deren begünstigungsfähiges Vermögen auch aus Finanzmitteln im Sinne des § 13b Absatz 4 Nummer 5 ErbStG besteht und deren Hauptzweck einer Tätigkeit im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 EStG dient, die betrieblich veranlassten Schulden für den 90-%-Test von den Finanzmitteln in Abzug zu bringen sind.
Durch die gleichlautenden Ländererlasse v. 19.06.2024 ist unter anderem eine Anwendung des BFH-Urteils auf weitere Fallkonstellationen möglich. Zudem wird die Berechnung der Verwaltungsvermögensquote, welche unter R E 13b.9 Abs. 2 S. 1 ErbStR geregelt ist, an die geänderte Rechtsprechung angepasst. Im Ergebnis werden somit Unternehmen im Allgemeinen (nicht nur im Handel!) in deutlich mehr Fällen die 90%-Quote erfüllen.
Insofern können sich bei Nachfolgegestaltungen und offenen Fällen neue Gestaltungsspielräume ergeben: Bitte sprechen Sie Ihre audalis-Beraterin/Ihren audalis-Berater an, wenn Sie Fragen hierzu haben. Gerne können Sie sich auch an unsere Steuerfachabteilung (Christian Brütting, Melik Erincik, Georg Schleithoff, Anna Silz) wenden.