Das vierte Quartal kommt und es gilt (fast) wieder „food for thoughts“: grunderwerbsteuerliche Nachbehaltensfristen im Zusammenhang mit Grundstücksübertragungen ggf. unter Druck durch modernisiertes Personengesellschaftsrecht
Am 01.01.2024 tritt das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrecht (MoPeG) in Kraft. Das MoPeG wird in gesetzlich kodifizierter Form auf die (zivilrechtlichen) Vermögensdefinitionen bei Personengesellschaften einwirken.
Die Grunderwerbsteuer ist über die letzten 20 Jahre in enger Anlehnung an das Zivilrecht weiterentwickelt worden.
So gelten in der Grunderwerbsteuer bspw. für die Steuerbefreiungen bei Grundstücksübergängen von, auf und zwischen Gesamthandsgemeinschaften bestimmte Vor- und Nachbehaltensfristen, die an die Beteiligung am „Vermögen der Gesamthand“ geknüpft sind.
Mit dem MoPeG könnten nun grundsätzlich (solche) Vorgaben für die Steuerbefreiungen der §§ 5,6 und 7 GrEStG unter Druck geraten, so dass sogar Verstöße gegen die dort vorgesehenen Nachbehaltensfristen möglich sind. Der Regierungsentwurf zum Wachstumschancengesetz enthielt daher eine erste Regelung zum Umgang mit dem MoPeG im Grunderwerbsteuerzusammenhang.
Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass die Nachbehaltensfristen „allein durch das Inkrafttreten des MoPeG“ nicht verletzt werden. Leider läuft sich dieses Gesetzesvorhaben gerade politisch fest – es ist zu hoffen, dass dabei nicht diese grundsätzlich notwendigen gesetzgeberischen Anpassungen übersehen oder ausgeblendet werden, da sonst erhebliche steuerliche Mehrbelastungen und streitanfällige Verfahren ab Jahresbeginn 2024 drohen.
Parallel wird aber – provoziert u.a. durch MoPeG – auch über eine umfangreichere Reformierung der Grunderwerbsteuer im Bundesfinanzministerium nachgedacht.
Was ab dem kommenden Jahr gilt, ist damit zurzeit höchst unsicher.
Daher sollten Sie ggf. zusammen mit ihrer Beraterin oder ihrem Berater ihre grunderwerbsteuerliche Position prüfen. U.U. mag es sogar ratsam sein, absehbare und geplante Grundstücksübertragungsvorgänge, für welche die Steuerbefreiungen der §§ 5, 6, 7 GrEStG in Anspruch genommen werden könnten, bereits im Jahr 2023 bei alter Rechtslage umzusetzen. Dies ist aber auch eine Frage der persönlichen Risikoeinstellung.
Insofern grüßt etwas das Murmeltier – grundstücksbezogen kommen Steuerpflichtige nach Grundsteuerreform und Anpassung des Bewertungsgesetzes auch dieses Jahr nicht wirklich zur Ruhe.
Haben Sie diesbezüglich weitere Fragen, können Sie sich gerne an ihre Beraterinnen und Berater sowie unsere Steuerfachabteilung (Georg Schleithoff, Christian Brütting) wenden.