Montag, 26 Januar 2026 13:43 Drucken
  1. Bundesfinanzhof hält Bundesmodell der Grundsteuer für verfassungsgemäß

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in drei Verfahren entschieden, dass die neue Grundsteuer nach dem Bundesmodell verfassungsgemäß ist, da die Richter das stattliche Interesse an einem „überschaubaren“ Aufwand der Finanzverwaltung insbesondere im Hinblick auf die Vielzahl der zu bewertenden Grundstücke höher einschätzen als die vollständige Erfassung der individuellen Wertverhältnisse. Die Bodenrichtwerte der Gutachterausschüsse dürfen der Bewertung zugrunde gelegt werden, soweit keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, dass diese unzutreffend ermittelt wurden. Der BFH verweist auf die Möglichkeit, den Marktwert durch ein Gutachten nachzuweisen.

Die Kläger haben angekündigt, Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht einzulegen und werden dabei vom Bund der Steuerzahler und Haus & Grund unterstützt. Sie wenden sich insbesondere gegen die Pauschalierungen und Typisierungen im Bundesmodell, die zu realitätsfernen Bewertungen und überhöhten Grundsteuerwerten führen.

Das Bundesmodell wird in Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Saarland, Sachsen, Schleswig-Holstein und Thüringen angewendet. Der BFH hat angekündigt, sich im April mit dem modifizierten Bodenwertmodell in Baden-Württemberg zu befassen.

  1. Differenzierte Hebesätze für Wohngrundstücke und Nichtwohngrundstücke

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat am 4. Dezember 2025 entschieden, dass die von den Städten Bochum, Essen, Dortmund und Gelsenkirchen festgelegten höheren Hebesätze zur Berechnung der Grundsteuer für in diesen Gemeinden liegende Nichtwohngrundstücke gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Steuergerechtigkeit verstoßen (Az. 5 K 2074/25, 5 K 3234/25, 5 K 3699/25 und 5 K 5238/25). Sie benachteiligen die Eigentümer von Nichtwohngrundstücken ohne rechtlich tragfähigen Grund gegenüber den Eigentümern von Wohngrundstücken. Die darauf basierenden Grundsteuerbescheide sind damit rechtswidrig.

Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig, da das Gericht die Berufung beim Oberverwaltungsgericht und die Sprungrevision beim Bundesverwaltungsgericht zugelassen hat.