Mittwoch, 20 Mai 2026 11:17 Drucken

Investitionen am Standort werden in Nordrhein-Westfalen 2026 deutlich günstiger. Bund und Länder haben die Fördervoraussetzungen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" (GRW) zum 01.01.2026 spürbar vereinfacht, und die NRW-Förderrichtlinie wurde zum 01.04.2026 angepasst. Bundesweit stehen rund 1,3 Mrd. € zur Verfügung. Vor allem kleine und mittlere Unternehmen profitieren von erleichterten Voraussetzungen und können bei größeren Vorhaben mit sechsstelligen Zuschüssen rechnen.

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Wer wird gefördert und wofür?

Antragsberechtigt sind gewerbliche Unternehmen mit Betriebsstätte in einem C-1-, C-2- oder D-Fördergebiet. Förderfähig sind insbesondere die Errichtung neuer Betriebsstätten, der Ausbau bestehender Kapazitäten, die Diversifizierung der Produktion und grundlegende Änderungen des Produktionsprozesses. Das Vorhaben muss die durchschnittliche Abschreibung der letzten drei Jahre um mindestens 50 % übersteigen oder einen Arbeitsplatzaufbau von mindestens 10 % auslösen. Für KMU liegen diese Schwellen bei 25 % beziehungsweise 5 %. Geschaffene Dauerarbeitsplätze sind fünf Jahre zu halten, und ein Eigenanteil von mindestens 25 % aus beihilfefreien Mitteln ist nachzuweisen.

In der Praxis scheitern viele Anträge an einer einzigen Stelle. Schon die rechtsverbindliche Bestellung von Wirtschaftsgütern oder der Beginn von Bauarbeiten vor Antragstellung gilt nach Art. 6 Abs. 2 AGVO als verfrühter Beginn und schließt eine Förderung aus.

Wie hoch fällt der Zuschuss aus?

Die Förderhöhe richtet sich nach Unternehmensgröße, Standort und gewähltem Beihilferahmen. Nach der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) sind in NRW Sätze bis 30 % möglich, in C-Gebieten bei Existenzgründung, hoher Ausbildungsquote oder Sprunginvestition bis zu 35 %. Als De-minimis-Beihilfe sind bis zu 50 % für kleine, 40 % für mittlere und 30 % für große Unternehmen möglich, gedeckelt auf 300.000,00 € je Unternehmen in drei Steuerjahren. Welcher Rahmen sich im Einzelfall lohnt, hängt vom verbleibenden De-minimis-Spielraum und der bilanziellen Behandlung der Beihilfe ab. Eine Vergleichsrechnung gehört deshalb vor jede Antragstellung.

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Unsere Empfehlung

Wer ein investives Vorhaben in 2026 oder 2027 plant, sollte die GRW-Förderung jetzt prüfen lassen und nicht erst, wenn Aufträge bereits vergeben oder Bauleistungen beauftragt sind. Wir unterstützen Sie bei der Fördergebiets- und Beihilfeprüfung, beim Vergleich der Förderschienen sowie bei der Antragstellung.

Für eine individuelle Beratung stehen Ihnen Tim Neuvians und Jonas Ruhrmann gerne zur Verfügung.