Dienstag, 23 September 2025 10:01 Drucken

Mit Gesetzesentwurf vom 03. September 2025 will das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz das mit Jahresbeginn 2026 erwartete Inkrafttreten des Stiftungsregisters auf den 1. Januar 2028 verschieben. Grund hierfür sind technische Schwierigkeiten in Bezug auf die technische Umsetzung für das Führen des Registers.

Sollte der Gesetzesentwurf verabschiedet werden, bestünde keine Eintragungspflicht in 2026.

Bereits bestehende rechtsfähige Stiftungen bürgerlichen Rechts müssten sich dann erst bis spätestens zum 31. Dezember 2028 (zuvor 31. Dezember 2026) in das Stiftungsregister eintragen, neu gründende rechtsfähige Stiftungen ab dem 01. Januar 2028 (zuvor 01. Januar 2026) unverzüglich.

Werden Satzungsänderungen vor dem 01. Januar 2028 (zuvor 01. Januar 2026) vorgenommen, müssten diese nicht von den Stiftungen zum Stiftungsregister angemeldet werden. Satzungsänderungen, welche ab dem 01. Januar 2028 (zuvor 01. Januar 2028) wirksam werden, müssten hingegen unverzüglich in das Stiftungsregister eingetragen werden.

Die Stiftungsbehörden, die für die Anerkennung von Stiftungen landesrechtlich zuständig sind, müssten der Registerbehörde unverzüglich nach dem 31.12.2028 eine Liste der bestehenden und vor dem 01.01.2028 errichteten Stiftungen in ihrem Zuständigkeitsbereich zu übermitteln. Wichtig hierbei ist, dass die Übermittlung der Listen die rechtsfähigen Stiftungen nicht von ihrer Meldepflicht gegenüber dem Stiftungsregister.