Donnerstag, 31 August 2023 08:11 Drucken

Wandeldarlehen erfreuten sich bei Startups in der Vergangenheit aufgrund der vermeintlichen Formfreiheit großer Beliebtheit für eine schnelle und unkomplizierte Finanzierung in der Frühphase des Unternehmens. Umso größer war daher die Unsicherheit durch eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Zweibrücken aus dem vergangenen Jahr, welches die Ansicht vertrat, dass die Verpflichtung zur Übernahme eines Geschäftsanteils an einer GmbH einer notariell aufgenommenen oder beglaubigten Erklärung des Übernehmers gemäß § 55 Abs. 1 GmbHG bedürfe (OLG Zweibrücken, Urteil vom 17.05.2022 – 8 U 30/19). Diese Ansicht stützte das Oberlandesgericht Zweibrücken seinerseits auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts München (OLG München, Urteil vom 04.05.2005 - 23 U 5121/04).

Der Bundesgerichtshof stellte mit Beschluss vom 25.04.2023 aber nunmehr klar, dass es sich dieser Ansicht des Oberlandesgerichts Zweibrücken nicht anschließt und dessen Rechtsauffassung nicht teilt. Damit bestätigte der Bundesgerichtshof die bisher im Schrifttum vorherrschende Meinung, dass die Verpflichtung zur Übernahme eines Geschäftsanteils an einer GmbH grundsätzlich formfrei eingegangen werden kann.

Dadurch steht fest, dass Wandeldarlehensverträge nicht allein schon aufgrund der Verpflichtung des Darlehensgebers zur Übernahme eines Geschäftsanteils an einer GmbH zu beurkunden oder zu beglaubigen sind.

Dennoch ist Vorsicht bei der Vereinbarung eines Wandeldarlehens geboten, da andere Klauseln durchaus eine Beurkundung des Wandeldarlehensvertrags für einen formwirksamen Abschluss erforderlich machen. Beispielhaft sei hierfür die Klausel zum verpflichtenden Beitritt des Darlehensgebers zu einer ebenfalls beurkundungspflichtigen Vereinbarung der Gesellschafter der Darlehensnehmerin genannt.

Insoweit kann der Wandeldarlehensvertrag weiterhin ein attraktives und formfreies Instrument zur schnellen Unternehmensfinanzierung darstellen. Auf mögliche Formerfordernisse sollte dabei aber dringend für einen rechtssicheren Abschluss des Wandeldarlehensvertrages geachtet werden.

Unser audalis Corporate Team am Standort Berlin um Kanzleipartner Patrick Geißler LL.M. hat hierbei tiefreichende Erfahrungen und steht für die Beratung der Strukturierung und den Abschluss auch von diesen Unternehmensfinanzierung gerne zur Verfügung.

 

BGH (II. Zivilsenat), Beschluss vom 25.04.2023 – II ZR 96/22