Die Art und Weise, in der der Steuerpflichtige seine Aufzeichnungen geführt hat, ist eine Tatsache iSd § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO. Dies gilt im Fall der Einnahmenüberschussrechnung nicht nur für Aufzeichnungen über den Wareneingang gemäß § 143 AO, sondern ebenso für sonstige Aufzeichnungen und die übrige Belegsammlung.
BFH, Urt. v. 6.5.2024 – III R 14/22 (Leitsatz)
Nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO sind Steuerbescheide aufzuheben oder zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen. Tatsache im Sinne des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO ist alles, was Merkmal oder Teilstück eines gesetzlichen Steuertatbestands sein kann, also Zustände, Vorgänge, Beziehungen und Eigenschaften materieller oder immaterieller Art. Die Art und Weise, in der der Steuerpflichtige seine Aufzeichnungen geführt hat, ist eine Tatsache im Sinne des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO.
Eine ordnungsgemäße Überschussrechnung setzt voraus, dass ihr Ergebnis durch Belege nachgewiesen wird. Die Art, in der die Bareinnahmen festgehalten werden, der Inhalt der Aufzeichnungen sowie das Vorhandensein von z.B. Z-Bons und deren Inhalt sind als Tatsachen und nicht lediglich als Hilfstatsachen anzusehen sind.
Grundsätzlich verdient eine Einnahmenüberschussrechnung nur bei Vorlage geordneter und vollständiger Belege Vertrauen und kann für sich die Vermutung der Richtigkeit in Anspruch nehmen. Zur (Hinzu-)Schätzung berechtigen auch formelle Mängel der Aufzeichnungen über Bareinnahmen, die zwar keinen sicheren Schluss auf eine Einnahmenverkürzung zulassen, aber dazu führen, dass keine Gewähr mehr für die Vollständigkeit der Erfassung der Bareinnahmen besteht, ohne dass eine nachträgliche Ergänzung der Dokumentation beziehungsweise eine anderweitige Heilung des Mangels möglich wäre.
Eine Änderung bestandskräftiger Bescheide ist dementsprechend nicht nur dann möglich, wenn Betriebseinnahmen nicht aufgezeichnet werden, sondern auch dann, wenn die Art und Weise der Aufzeichnung kein Vertrauen in die Richtigkeit der Aufzeichnungen begründet.
Bei Zweifeln und Fragen nehmen Sie bitte Kontakt zu Ihren audalis Beraterinnen und Beratern auf und nutzen Sie regelmäßig Überprüfungshilfen etc.