Das BMF hat mit Schreiben vom 29.12.2025 die Vordrucke für die Umsatzsteuervoranmeldungen 2026 veröffentlicht. In dem neuen Vordruck findet sich insbesondere eine wesentliche Anpassung hinsichtlich der ergänzenden Angaben zur Steueranmeldung (Zeile 55, Kennziffer 500).
In den Vordrucken der Vorjahre sah Zeile 55 (Kennziffer 23) ein Freitextfeld vor, über das verschiedene sonstige Informationen an das Finanzamt übermittelt werden konnten.
Wenn ergänzende Angaben gemacht werden sollen, erfordert die neue Kennziffer 500 nun eine Einordnung in eine der vier genannten Kategorien:
In dieser Steuererklärung
- konnten steuererhebliche Sachverhalte nicht erklärt werden.
- wird bewusst eine von der Verwaltungsauffassung abweichende Rechtsauffassung vertreten.
- sollen Sachverhalte personell vertieft geprüft werden.
- liegen mehrere der vorgenannten Gründe vor (Mehrfachauswahl).
Die Einordnung in eine der vier Kategorien erlaubt es der Finanzverwaltung, kritische Sachverhalte schneller zu erkennen und gezielt zu bearbeiten. Wird eine solche ergänzende Angabe vorgenommen, so bedeutet dies regelmäßig, dass die Umsatzsteuervoranmeldung die automatische Steuerfestsetzung verlässt und eine manuelle Bearbeitung erfolgt. Dies kann zu Verzögerungen und ggf. Rückfragen führen.
Auch wird durch eine vertiefte Prüfung u.U. die gesamte steuerliche Beurteilung hinterfragt. Eine ergänzende Angabe im Rahmen der vier neuen Kategorien sollte also gut vorbereitet sein, insbesondere bei Abweichungen von der Rechtsauffassung der Finanzverwaltung.
Die neue Kennziffer 500 hat auch Auswirkungen auf Selbstanzeigen und Berichtigungen. Nach den Vorschriften der Abgabenordnung besteht die Möglichkeit, durch eine korrigierte Umsatzsteuervoranmeldung eine wirksame Teilselbstanzeige für diesen Voranmeldungszeitraum und den entsprechenden Sachverhalt einzureichen. Anders als bei Jahreserklärungen gilt insoweit das Vollständigkeitsgebot für die Wirksamkeit der Selbstanzeige nicht.
Es sollte in diesem Zusammenhang jedoch zwingend geprüft werden, ob der Sachverhalt auch für Vorjahre relevant ist. Zwar wird die Straffreiheit durch abgabenrechtliche Normen nicht ausgeschlossen, wenn die Tatentdeckung darauf beruht, dass eine Voranmeldung berichtigt wurde. Allerdings ist zu bedenken, dass für Jahreserklärungen das Vollständigkeitsgebot zwingend für eine wirksame Selbstanzeige ist.
Prozesse zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen sollten umgehend an die neuen Anforderungen angepasst werden Zudem sollten Eintragungen in die Kennziffer 500 nur nach vorhergehender intensiver rechtlicher Würdigung erfolgen.