Donnerstag, 31 August 2023 08:09 Drucken

Der BFH konkretisiert in seinen neueren Urteilen vom 18.01.2023 (Aktenzeichen I R 9/19), vom 18.01.2023 (Aktenzeichen I R 16/19) und vom 15.03.2023 (Aktenzeichen I R 49/20) seine Rechtsprechung in Bezug auf das Vorliegen von Betrieben gewerblicher Art.

Juristische Personen des öffentlichen Rechts unterliegen mit jedem ihrer Betriebe gewerblicher Art (BgA) der Körperschaftsteuer und – wenn dieser sich im allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligt und Gewinnerzielungsabsicht vorliegt – auch der Gewerbesteuer. Die Körperschaft des öffentlichen Rechts, soweit sie BgA unterhält, ist selbst Subjekt der Körperschaftsteuer im Hinblick auf jeden einzelnen Betrieb. Steuerliches Gewinnermittlungssubjekt ist jedoch nicht die juristische Person des öffentlichen Rechts mit ihren BgA, sondern jeweils der einzelne BgA.

BgA sind nach der Legaldefinition des § 4 Abs. 1 S. 1 KStG- mit Ausnahme der Hoheitsbetriebe - alle Einrichtungen, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen außerhalb der Land- und Forstwirtschaft dienen und die sich innerhalb der Gesamtbetätigung der juristischen Person wirtschaftlich herausheben.

  1. Nach der Rechtsprechung des BFH in seinem Urteil vom 18.01.2023 (Aktenzeichen I R 9/19) wird durch die Beteiligung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts an einer gewerblich tätigen Personengesellschaft ein BgA begründet.
    Die aus der Beteiligung bezogenen Gewinnanteile sind Einkünfte des Gesellschafters aus Gewerbebetrieb und damit die einzelnen Gesellschafter entsprechend dem ertragsteuerlichen Transparenzgrundsatz selbst als Gewerbetreibender und Steuersubjekt anzusehen.
  1. Fungiert eine Personengesellschaft als Holdinggesellschaft, welche ertragsteuerliche Organschaften mit Tochter-Kapitalgesellschaften begründet, so werden durch die Tätigkeiten der Tochtergesellschaften keine weiteren BgA vermittelt (BFH, Urteil vom 18.01.2023, Aktenzeichen I R 16/19).
    Durch die Organschaft wird dem Organträger nur das Einkommen der Organgesellschaften zugerechnet, nicht aber deren Tätigkeiten. Das Einkommen der Organgesellschaften ist auf Ebene der juristischen Person des öffentlichen Rechts in den über die Personengesellschaft vermittelten Betrieb gewerblicher Art „Beteiligung“ einzubeziehen und im Rahmen des BgA „Beteiligung“ der Besteuerung zu unterwerfen.
  1. Eine Körperschaft des öffentlichen Rechts kann mehrere BgA nebeneinander unterhalten. Durch organisatorische Maßnahmen können mehrere gleichartige Betriebe oder Versorgungs- oder Verkehrsbetriebe unter Berücksichtigung der von der Rechtsprechung entwickelten sog. Zusammenfassungsgrundsätzen mit steuerrechtlicher Wirkung zusammengefasst werden. Erfüllen BgA diese Voraussetzungen nicht, können sie nur zusammengefasst werden, wenn zwischen ihnen objektiv eine enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung von einigem Gewicht besteht (BFH, Urteil vom 18.01.2023, Aktenzeichen I R 9/19)

Haben Sie diesbezüglich weitere Fragen, können Sie sich gerne an unsere Steuerfachabteilung (Georg Schleithoff, Christian Brütting) wenden.